Mischbereifung zulässig oder nicht ?

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Christopher

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Hier das offizielle Statement von Suzuki.
Nachzulesen auf der Suzuki Webseite unter Reifenfreigaben.


Wichtige Hinweise zur Bereifung von SUZUKI Krafträdern

1. Hinweise zur Bereifungswahl

Reifenfabrikatsbindung:
Neue SUZUKI Modelle sind keiner Reifenfabrikatsbindung unterworfen. Die SUZUKI INTERNATIONAL EUROPE GMBH erstellt seit Mai 2007 keine neuen eigenen Reifenfreigaben. Die aktuellen Reifenbescheinigungen auf SUZUKI INTERNATIONAL EUROPE GMBH sind weiterhin gültig und geben Auskunft, für welche Modelle Reifenfabrikatsbindungen bestehen. Gemäß Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) ist bei Modellen ohne Reifenfabrikatsbindung in den Fz-Papieren grundsätzlich die Verwendung aller Bereifungen erlaubt, die den Reifenbezeichnungen gemäß Fahrzeugpapieren entsprechen.


SUZUKI empfiehlt für Modelle ohne Reifenfabrikatsbindung laut Fahrerhandbuch ausschließlich die bei der Produktion des Fahrzeugs montierten Reifentypen. Diese wurden zusammen mit dem jeweiligen Fahrzeugtyp ausgiebig getestet und garantieren ausgewogene Fahreigenschaften. SUZUKI kann Sicherheitsrisiken bei der Verwendung einer anderen als der von SUZUKI für den jeweiligen Fahrzeugtyp getesteten und empfohlenen Bereifung nicht ausschließen. Für Bereifungen, die von SUZUKI nicht getestet und empfohlen wurden, wird keine Haftung übernommen.

Sofern Sie sich für eine Alternativbereifung entscheiden, sollten Sie für Ihre eigene Sicherheit unbedingt darauf achten, dass die betreffenden Reifen vom Reifenhersteller oder Reifenimporteur aufgrund eigener Tests für Ihren Fahrzeugtyp empfohlen werden.


ACHTUNG: Reifen der Geschwindigkeitskategorie W, wobei Tragfähigkeits- und Geschwindigkeitsindex in Klammern angegeben sind, z.B. 120/70ZR17 (58W) oder 190/50ZR17 (73W), sind für Höchstgeschwindigkeiten über 270 km/h zugelassen. Bei Fahrzeugen mit Höchstgeschwindigkeit über 270 km/h ist unbedingt mit dem Reifenhersteller zu klären, ob die zulässige Höchstgeschwindigkeit der Bereifung für das Fahrzeug ausreichend ist!

Betreffend die weiterhin gültigen Reifenfreigabebescheinigungen von SUZUKI für Modelle mit Reifenfabrikatsbindung beachten Sie bitte Folgendes:

Soweit nicht anders vermerkt, beziehen sich die Reifenbescheinigungen von SUZUKI nur auf Motorräder, die von der SUZUKI INTERNATIONAL EUROPE GMBH bzw. deren Rechtsvorgängerin SUZUKI MOTOR GMBH DEUTSCHLAND vertrieben wurden und dem Serienzustand gemäß Allgemeiner Betriebserlaubnis bzw. EG-Typgenehmigung entsprechen. Dies gilt besonders hinsichtlich Serienfelgen, ggf. serienmäßiger Verkleidung und Motorleistung.

Bei den in den Bescheinigungen genannten Alternativbereifungen handelt es sich um von SUZUKI selbst für den jeweiligen Fahrzeugtyp getestete und freigegebene Reifentypen. Andere als in der jeweils neuesten Fassung der Bescheinigungen aufgeführte Reifentypen werden von SUZUKI nicht empfohlen.

Bitte beachten Sie, dass die Freigaben sich generell nicht auf Reifen mit auch nur geringen Abweichungen von der angegebenen Reifenbezeichnung bezüglich Reifentyp und Geschwindigkeitsindex beziehen.

Sofern keine Reifenfabrikatsbindung besteht, kann das Fabrikat gemäß StVZO frei gewählt werden. Soweit in den Fahrzeugpapieren vermerkt und in der Freigabebescheinigung nicht anders angegeben, ist hierbei nur die paarweise Verwendung von Reifen eines Herstellers zulässig. In allen anderen Fällen wird dies empfohlen.

Mischbereifungen, d. h. die Kombination von Diagonalreifen mit Radialreifen sind nur zulässig, wenn dies in den Fahrzeugpapieren vermerkt ist oder wenn eine entsprechende Unbedenklichkeitsbescheinigung mitgeführt wird. (§36 (2a) StVZO in Verbindung mit Erläuterung 45)

In Zweifelsfällen bezüglich der Reifenbezeichnungen wenden Sie sich bitte direkt an die Reifenfirmen.

Kopien aller SUZUKI-Reifenbescheinigungen sind auch gültig ohne Originalstempel und Originalunterschrift eines Händlers oder einer anderen Stelle. Das entsprechende Feld auf älteren Bescheinigungen ist durch die Veröffentlichung der jeweils aktuellen Bescheinigungen auf SUZUKI INTERNATIONAL EUROPE GMBH überflüssig geworden.


2. Allgemeine Hinweise zur Bereifung
Lesen und beachten Sie unbedingt die Hinweise und Warnungen zur Bereifung im Fahrerhandbuch Ihres Fahrzeugs, um Sicherheitsrisiken für Sie selbst und andere Verkehrsteilnehmer auszuschließen!


Neue Reifen müssen eingefahren werden! Produktionsbedingt haben Neureifen eine glatte Oberfläche, die volle Reifenhaftung ist noch nicht gewährleistet. Während der Einfahrzeit ist deshalb die Schräglage in Kurven langsam zu steigern. Vermeiden Sie während der ersten 160 km scharfes Beschleunigen und starkes Bremsen, vor allem in Schräglage. Die Gefügestruktur des Reifengummis erhält ihre endgültige Form erst nach einer Erwärmung auf Betriebstemperatur und anschließender Abkühlung. Vermeiden Sie deshalb während der ersten 160 km bei starken Motorrädern (über 100 kW / 136 PS) Fahrten mit sehr hoher Geschwindigkeit (über 200 km/h). Nichtbeachtung kann im Extremfall zu Laufflächenablösung (Profilausrissen) führen. Beachten Sie auch die entsprechenden Vorschriften des Fahrerhandbuchs und der Reifenhersteller.

Achten Sie sehr genau auf die Einhaltung des vorgeschriebenen Luftdruckes und kontrollieren Sie diesen täglich vor Fahrtantritt. Der jeweilige den Betriebsbedingungen entsprechende Reifenluftdruck ist dem Fahrerhandbuch zu entnehmen.

Bezüglich des Reifenalters gilt die Festlegung der führenden Unternehmen im Wirtschaftsverband der deutschen Kautschukindustrie (WdK) vom September 2001, der zufolge Reifen bei sachgemäßer Lagerung (trocken, kühl, ohne direkte Sonneneinstrahlung) bis zu einem Alter von fünf Jahren als Neureifen betrachtet und im normalen Gebrauch bis zu einem Gesamtalter von max. zehn Jahren verwendet werden können.

Beachten Sie auch die im Fahrerhandbuch angegebene Mindestprofiltiefe für die Bereifung Ihres Motorrads. Diese Grenze kann eher erreicht sein als die gesetzliche Mindestprofiltiefe, die derzeit für Krafträder 1,6 mm, für Leicht- und Kleinkrafträder 1,0 mm in den Hauptprofilrillen auf ca. ¾ der Breite der Lauffläche beträgt. (§36 (2) StVZO und Erl. 24 zu §36 StVZO).

Vor Verwendung von Reifen mit Schlauch auf Schlauchlos-Felgen ist eine entsprechende Freigabe des Reifenherstellers einzuholen. Dabei sind grundsätzlich Reifen und Schlauch desselben Herstellers zu verwenden. Die schlauchlose Verwendung von Schlauchtyp-Reifen ist nicht zulässig.

Es ist darauf zu achten, dass eine ausreichende Freigängigkeit der Reifen unter allen Betriebsbedingungen gewährleistet ist.

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