S
Sam
Racegixxer
Themenstarter
Hier soll ein Threat mit den f?r uns wichtigsten Entscheidungen als Nachschlagewerk entstehen. Wer auf eine verkehrsrechtlich interessante Entscheidung st?sst m?ge diese bitte hier beif?gen. Bitte nur eine kurze Zusammenfasung in eigenen Worten mit Angabe des Gerichts und des Aktenzeichens. Entstehen gr?ssere Sammlungen zu einzelenen Themen werde ich diese unter jeweiligen Hauptpunkten zusammenfassen.
!Diese Datenbank soll keine Beratung ersetzen, auch werden hier keine Fragen diskutiert. Die Entscheidungen dienen nur der allgemeinen Orientierung bei im Forum aufgworfenen Diskussionen
Kennzeichengr?sse:
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Kennzeichengr?sse:
Elektronisches Tuning:Nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften seien verkleinerte Kennzeichen ausnahmsweise nur an Motorr?dern mit einer H?chstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h zu-l?ssig, so die Verwaltungsrichter in ihrer Begr?ndung. An schnelleren Fahrzeugen m?ssten grunds?tzlich die vorschriftsm??igen gr??eren Kennzeichen angebracht werden. Dies diene der Lesbarkeit der Schilder und damit der Verkehrssicherheit.
Umbaumassnahmen bis zu € 500.- sieht das Gericht grds. als zumutbar an.
(OVG Koblenz, Az: 7 A 10754/06)
Verhaltensweisen im Strassenverkehr:Wird in einen Pkw-Motor ein leistungssteigernder Chip zur Steuerung der Motorelektronik eingebaut ("Chip-Tuning"), der das Abgasverhalten des Motors ver?ndert, so erlischt die Betriebserlaubnis, wenn der Einbau des Chips nicht unverz?glich durch einen amtlich anerkannten Sachverst?ndigen abgenommen ( ? 19 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 Buchst. c StVZO ) und eine Best?tigung nach ? 22 Abs. 1 S. 5 StVZO erteilt wird. Das gilt auch dann, wenn f?r den Chip das Gutachten eines Technischen Dienstes nach ? 19 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 Buchst. a StVZO vorliegt.
Wird der Chip wieder ausgebaut, lebt die erloschene Betriebserlaubnis dadurch nicht automatisch wieder auf.
(OLG KARLSRUHE, Urteil vom 24.03.2006, Az. 1 U 181/05)
Verkehrsowi durch Unterschreiten des Sicherheitsabstandes: Anforderungen an die Feststellungen und Beweisw?rdigung
1. Bei einer durch Nachfahren festgestellten Unterschreitung des Sicherheitsabstandes muss das Urteil Ausf?hrungen dazu enthalten, dass es sich bei den Zeugen um ge?bte Polizeibeamte handelt. Diese sind erforderlich, weil eine hinreichend genaue Abstandssch?tzung durch unge?bte Personen in der Regel nicht m?glich ist.
2. Allein der Hinweis, dass sich die Zeugen leicht versetzt fahrend anhand der Seitenpfosten davon ?berzeugen konnten, dass auf der Messstrecke der von ihnen gesch?tzte Abstand von etwa 6 m eingehalten wurde, l?sst nicht auf eine hinreichende M?glichkeit schlie?en, dass es den beiden Polizisten m?glich war, den Abstand zwischen den Kraftfahrzeugen zuverl?ssig zu beurteilen.
OLG Hamm 2. Senat f?r Bu?geldsachen, 2 Ss OWi 63/06
Vorsatzannahme bei erheblicher Geschwindigkeits?berschreitung
?berschreitet der Fahrer eines Pkw in einer Tempo-30-Zone die zugelassene Geschwindigkeit um 35 km/h, was einer ?berschreitung von 116% entspricht, kann nur dann von einer fahrl?ssigen Begehungsweise
ausgegangen werden, wenn besondere Umst?nde diese Annahme rechtfertigen.
OLG HAMM 2 SS OWI 63/06
Linksabbiegender Gegenverker:
Wird durch das Linksabbiegen eines Fahrzeugs in eine Grundst?ckseinfahrt eine Bremsreaktion eines auf der Gegenfahrbahn entgegen kommenden Motorradfahrers ausgel?st, der dadurch zu Fall kommt und erhebliche Verletzungen erleidet, so hat sich der Unfall auch dann beim Betrieb des Fahrzeugs des Linksabbiegers i.S.d. ? 7 Abs. 1 StVG ereignet, wenn es zu keiner Kollision zwischen den Fahrzeugen gekommen ist (Rn.3) . Dabei kommt es weder darauf an, ob das Bremsman?ver des Motorradfahrers objektiv erforderlich war, um eine Kollision mit dem Linksabbieger zu vermeiden, oder auf einer (m?glicherweise ?berzogenen) Schreckreaktion beruhte, noch darauf, ob der Linksabbieger das Abbiegeman?ver verkehrswidrig durchgef?hrt hat.
In einem solchen Fall spricht auch ohne Kollision der unfallbeteiligten Fahrzeuge der Beweis des ersten Anscheins f?r einen schuldhaften Versto? des Linksabbiegers gegen die gesteigerte Sorgfaltspflicht des ? 9 StVO (Rn. . Ihn trifft die Alleinhaftung, wenn er einen schuldhaften Fahrfehler des Motorradfahrers nicht nachgewiesen hat
(OLG Koblenz Urteil vom 19.05.2006 Az. 10 U 1415/05)
F?hrerscheinentzug:Dichtes Auffahren:
Kurzzeitiges dichtes Auffahren – auch unter Bet?tigung der Lichthupe – erf?llt den N?tigungstatbestand regelm??ig noch nicht, ebenso wenig wie kurzes Bedr?ngen des Aufschlie?enden in offensichtlicher ?berholabsicht bei Zur?cklegung einer Strecke von nur wenigen 100 Metern. Das Gericht hat au?erdem darauf hingewiesen, dass der Tatrichter in seinem Urteil die Intensit?t der N?tigungshandlung nachpr?fbar darstellen muss. Dazu sei die Angabe der L?nge der Fahrstrecke oder die Dauer der Einwirkung des Zwangsmittels erforderlich. Zudem sei eine N?tigungshandlung im Stra?enverkehr erst verwerflich, wenn sich das Handeln massiv und ohne vern?nftigen Grund darstellt, etwa bei Schikane, Mutwillen, Erziehungsabsicht oder beharrlicher Reglementierung aus ?rger und eigens?chtigen Motiven
(OLG Hamm 18.8.05, 3 Ss 304/05)
Aufbauseminar:
(keine Probezeit)Eine auf ? 4 Abs 3 Nr 2 StVG gest?tzte Anordnung der Fahrerlaubnisbeh?rde, an einem Aufbauseminar teilzunehmen, ist nur rechtm??ig, wenn im Zeitpunkt der letzten Beh?rdenentscheidung ein Punktestand zwischen 14 und 17 Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen ist. Reduzierungen des Punktestandes, die w?hrend des Widerspruchsverfahrens erfolgen, ber?hren die Rechtm??igkeit der beh?rdlichen Anordnung.
(OVG Bremen, Beschl. v. 29.06.2006, Az. 1 B 167/06)
MPU:Wiederholtes zu schnelles Fahren:
Zweifel an der charakterlichen Eignung zum F?hren eines Kraftfahrzeugs k?nnen sich aus der erheblichen oder wiederholten ?berschreitung der zul?ssigen H?chstgeschwindigkeit ergeben.
(Anmerk: Im vorliegenden Fall ging es um 2 Geschw. Verst?sse von 32 und 47 km/h innerhalb von 4 Monaten, wobei erschwerend hinzukomt, dass der erste w?hrend eines Sprintrennens gemessen wurde)
Die Fahrerlaubnisbeh?rde kann in einem solchen Fall gem?? ? 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen, auch wenn die Verkehrsverst??e mit (nur) sieben Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen sind und deshalb Ma?nahmen nach dem Punktsystem des ? 4 Abs. 3 StVG (noch) nicht ergriffen werden k?nnen.
(Nieders?chsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 21.11.2006, Az.: 12 ME 354/06)
Zum Mitverschulden bei Unf?llen:Zweifel an der charakterlichen Eignung zum F?hren eines Kraftfahrzeugs k?nnen sich aus der erheblichen oder wiederholten ?berschreitung der zul?ssigen H?chstgeschwindigkeit ergeben. Die Fahrerlaubnisbeh?rde kann in einem solchen Fall gem?? ? 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen, auch wenn die Verkehrsverst??e mit (nur) sieben Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen sind und deshalb Ma?nahmen nach dem Punktsystem des ? 4 Abs. 3 StVG (noch) nicht ergriffen werden k?nnen.
(Nieders?chsisches OVG, Beschl. v. 21.11.2006 Az. 12 ME 354/06)
Fehlende/nicht ausreichende Schutzkleidung:
Erleidet der Motorradfahrer infolge des Sturzes zahlreiche Sch?rfwunden, eine offene Knieverletzung sowie eine Impressionsfraktur eines Brustwirbels, ein Thoraxtrauma und eine HWS-Distorsion, so ist ein Schmerzensgeld in H?he von 3.500 Euro gerechtfertigt, wobei zu ber?cksichtigen ist, dass der Mororarradfahrer au?er dem Schutzhelm keine Schutzkleidung getragen hat.
(OLG Koblenz Urteil vom 19.05.2006 Az. 10 U 1415/05)
Umfang Schadenersatzanspruch:Rettungshandlung:
Es steht der Annahme einer Rettungshandlung im Sinne der ?? 62 , 63 VVG nicht entgegen, wenn der Fahrer eines teilkaskoversicherten Motorrades eine Brems- oder Ausweichhandlung mit seinem Kraftrad vornimmt, um die Frontalkollision mit wechselndem Wild (Reh) zu vermeiden und hierbei verunfallt.
Es entspricht vielmehr der Lebenserfahrung, dass ein Kraftfahrer, der zur Vermeidung eines Frontalzusammensto?es eine Vollbremsung vornimmt, hierbei neben dem Schutz und der Erhaltung seines eigenen Lebens auch die Besch?digung seines Fahrzeuges vermeiden will.
Das Interesse, eine Besch?digung seines Fahrzeuges zu verhindern, ist kein nur ganz geringf?giges Rettungsinteresse, welches bei einer lebensnahen und an der Verkehrsanschauung orientierten Betrachtungsweise ganz zur?cktreten w?rde.
Die Ersatzpflicht (des Versicherers) entf?llt daher nicht deshalb, weil es dem Versicherungsnehmer in erster Linie um die Rettung seines eigenen Leib und Lebens und erst in zweiter Linie, reflexartig, auch um die des versicherten Gegenstandes ging. Insofern sind auch spontane, durch das Unterbewusstsein gesteuerte, aber letztlich zielgerichtete Reaktionen als Rettungsma?nahmen zu qualifizieren
(OLG Koblenz Urteil vom 19.05.2006 Az. 10 U 1415/05)
Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Helms/Ummeldekosten
Der Motorradfahrer hat Anspruch auf Ersatz der Kosten f?r die Neuanschaffung eines Motorradhelms, wenn der Helm bei dem Unfall einer mechanischen Belastung ausgesetzt war, so dass auf Grund m?glicher verborgener M?ngel des Helms als Folge der Belastung aus Sicherheitsgr?nden der Austausch des Helms erforderlich war.
Die Kosten f?r die Abmeldung des unfallbesch?digten Motorrades und die Anmeldung eines neuen Motorrades k?nnen mit 75 Euro gesch?tzt werden (entgegen OLG K?ln, 19. Juni 1991, 2 U 1/91, NZV 1991, 429).
(OLG D?SSELDORF, Urteil vom 20.02.2006, Az. I 1 U 137/05)
Abzug "Neu f?r Alt"
Wegen der langen Lebensdauer von Motorradkleidung ist bei der Ersatzberechnung f?r eine unfallbesch?digte und nur 5 Monate alte Motorradkleidung ein Abzug neu f?r alt nicht vorzunehmen.
Aus den Gr?nden:
Ein Abzug neu f?r alt ist hingegen nicht vorzunehmen. Zwar ist grunds?tzlich zutreffend, dass beim Ersatz einer gebrauchten Sache durch eine neue dies zu einer Werterh?hung beim Gesch?digten f?hren kann. Dazu muss sich aber die Werterh?hung f?r den Gesch?digten g?nstig auswirken (Palandt, BGB, Kommentar, 63. Auflage, vor ? 249, Rdnr. 146 m.w.N.). Ber?cksichtigt man hier die lange Lebensdauer von Motorradkleidung einerseits und die kurze Besitzdauer beim Kl?ger andererseits, dann w?rde sich der Ersatz von langlebiger Motorradkleidung nach rund 5 Monaten nicht g?nstig f?r ihn auswirken, da die Kleidung bis dahin zur ?berzeugung des Gerichtes nicht me?bar an Wert verloren hatte.
(AG Essen, Urt. v. 23.08.2005, Az. 24 C 436/04)
Ber?cksichtigung der Abnutzung beim Ersatz von besch?digter Motorradschutzkleidung
Die Nutzungsdauer von Schutzkleidung ist bei einem Motorradhelm f?nf Jahre, bei Handschuhen acht Jahre, bei Stiefeln sechs Jahre und bei einem R?ckenprotektor zw?lf Jahre. 3.Um den Zeitwert
der Schutzkleidung zu berechnen, wird der Anschaffungspreis am Unfalltag mit der Restnutzungsdauer multipliziert und durch die Nutzungsdauer geteilt.
(LG DUISBURG, Urteil vom 20.02.2007, Az.: 6 O 434/05)
f?r die Unterst?tzung beim Aufbau danke ich der Kanzlei Rechtsanw?lte Zipper & ColllReparaturkosten bei fiktiver Abrechnung
Auch bei einer fiktiven Abrechnung nach Gutachten besteht einAnspruch des Gesch?digten auf Ersatz der Kosten einer Fachwerkstatt. Der Gesch?digte muss sich nicht auf die g?nstigeren Tarife freier Werkst?tten verweisen lassen.
Im Urteil heist es hierzu:
"Mit der Verweisung auf Stundenverrechnungss?tze bestimmter Werkst?tten w?rde in die Dispositionsfreiheit des Gesch?digten eingegriffen, denn der Gesch?digte w?re trotz der m?glichen
fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis quasi auf die Abrechnung der m?glichen Kosten einer bestimmten Werkstatt beschr?nkt, auch wenn er sein Fahrzeug nicht repariert, sondern ver?ussert. Der Einwand der
Beklagten ist im Ergebnis auch nicht anders zu beurteilen als der Versuch, gegen?ber einer fiktiven Abrechnung mit den Stundenverrechnungss?tzen von markengebundenen Fachwerkst?tten den Gesch?digten auf einen Mittelweg der Stundenverrechnungss?tze aller Werkst?tten einer Region verweisen zu wollen. Dies ist unzul?ssig"
(LG K?LN, Urteil vom 31.05.2006, Az.: 13 S 4/06)
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