Gorby
Legendärergixxer
Themenstarter
Zum Saisonanfang mal eine kleine Info:
Gutachten über die Fehlerhaftigkeit von Geschwindigkeitsmessungen
Im Auftrag des Automobilclubs von Deutschland (AvD) hat die Verkehr-Unfall-Technik-Sachverständigengesell-schaft mbH (VUT) eine Untersuchung über die Fehlerhaftigkeit von Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt. Untersucht worden sind insgesamt 1.810 Ordnungswidrigkeits-Vorgänge. Bei den zugrunde liegenden Messungen wurden sowohl Video-, als auch Radargeräte und Laserpistolen verwendet.
Die Studie hat ergeben, dass lediglich knapp 15 % der untersuchten Fälle ohne Mängel waren. In mehr als 80 % entdeckten die Sachverständigen der VUT mehr oder weniger schwerwiegende Fehler. In 5 % der Fälle waren die entdeckten so gravierend, dass die zuständige Behörde kein Bußgeldbescheid hätte erlassen dürfen.
Die Ursache für die Fehlerhäufigkeit liegt nach Auffassung der VUT sowohl in technischem, als auch in menschlichem Versagen. Zur einfacheren und praktikableren Bearbeitung der zahlreichen Ordnungswidrigkeitsvergehen hat die Rechtsprechung den Begriff des „standardisierten Messverfahrens“ entwickelt, wonach eine Messung dann als korrekt anzunehmen sei, wenn es sich um ein technisch anerkanntes/überprüftes Messverfahren handelt und die für den Einsatz des Messgeräts und die Auswertung der Messung geltenden Bestimmungen eingehalten wurden.
Zutreffend mag sein, dass mit dieser Formulierung des „standardisierten Messverfahrens“ die tatsächliche Handhabung der zahlreichen Fälle für die Gerichte einfacher ist. Nach Auffassung der VUT bleibt allerdings die Einzelfallgerechtigkeit auf der Strecke.
Die Sachverständigen haben die Fehlerquellen in 5 Kategorien eingeteilt:
• Kategorie A: technisch nicht verwertbare Messungen
Hierunter fallen Verwechselungen von Fahrzeugen bei Abstandsmessungen oder solche Fälle, in denen zwei Fahrzeuge im Messbereich erfasst worden sind.
• Kategorie B: Vorgänge mit technischen nachweisbaren Mängeln
Hierunter fallen Mängel, die aufzeigen, dass das jeweilige Messergebnis in seiner Höhe fehlerhaft ist, z.B. abweichender Messaufbau bei Radarmessungen oder Messungen durch Nachfahren falsch begonnen und/oder falsch beendet.
• Kategorie C: Vorgänge mit gravierenden Mängeln in der Beweisführung
Hierunter fällen Mängel, die auf der Basis der Informationen in der Bußgeldakte den Erlass des Bußgeldbescheides aus technischer Sicht nicht gerechtfertigt erscheinen lassen, z.B. die fehlende Dokumentation des Messbereiches.
• Kategorie D: Vorgänge mit bedeutenden Mängeln in der Beweisführung
Hierunter fallen Angelegenheiten, in denen die Beweisführung der Staatsanwaltschaft nicht nachvollzogen werden kann; ein begründeter Verdacht fällt auf den Betroffenen. Der Ausgang solcher Verfahren ist ungewiss.
• Kategorie E 1: Vorgänge mit unbedeutenden Mängeln
Hierunter fassen die Sachverständigen solche Fälle, in denen zwar Mängel vorliegen, diese allerdings keinen Einfluss auf das technische Messergebnis haben, z.B. eine fehlende Schulungsbescheinigung des Auswertepersonals.
• Kategorie E 2: Vorgänge ohne Mängel
Lediglich knapp 15 % aller Fälle haben alle Anforderungen an ein standardisiertes Messverfahren erfüllt.
Hauptkritikpunkt des AvD besteht darin, dass die betroffenen Autofahrer nur in den seltensten Fällen in die Lage versetzt werden, im Bußgeldverfahren die dem Vorwurf zugrunde liegende Messung zu prüfen. Falls ihnen doch diese Möglichkeit zumindest theoretisch gewährt wird, fehlen den meisten Betroffenen die fachlichen Kenntnisse, um die rechtlich zutreffenden Schlüsse zu ziehen. Das „standardisierte Messverfahren“ führt in letzter Konsequenz nach Auffassung des AvD zu einer Umkehr der Beweislast. In vielen Bußgeldverfahren sei es so, dass der Betroffene letztlich nachweisen müsse, die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit nicht begangen zu haben. Dies allerdings, und da hat der AvD sicherlich Recht, steht in krassem Gegensatz zu sämtlichen rechtsstaatlichen Erwägungen.
Sicherheit über die Frage, ob die Anforderungen des „standardisierten Messverfahrens“ eingehalten worden sind, kann nur erlangt werden, wenn der Betroffene seine Bußgeldsache anwaltlich überprüfen lässt.
Gutachten über die Fehlerhaftigkeit von Geschwindigkeitsmessungen
Im Auftrag des Automobilclubs von Deutschland (AvD) hat die Verkehr-Unfall-Technik-Sachverständigengesell-schaft mbH (VUT) eine Untersuchung über die Fehlerhaftigkeit von Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt. Untersucht worden sind insgesamt 1.810 Ordnungswidrigkeits-Vorgänge. Bei den zugrunde liegenden Messungen wurden sowohl Video-, als auch Radargeräte und Laserpistolen verwendet.
Die Studie hat ergeben, dass lediglich knapp 15 % der untersuchten Fälle ohne Mängel waren. In mehr als 80 % entdeckten die Sachverständigen der VUT mehr oder weniger schwerwiegende Fehler. In 5 % der Fälle waren die entdeckten so gravierend, dass die zuständige Behörde kein Bußgeldbescheid hätte erlassen dürfen.
Die Ursache für die Fehlerhäufigkeit liegt nach Auffassung der VUT sowohl in technischem, als auch in menschlichem Versagen. Zur einfacheren und praktikableren Bearbeitung der zahlreichen Ordnungswidrigkeitsvergehen hat die Rechtsprechung den Begriff des „standardisierten Messverfahrens“ entwickelt, wonach eine Messung dann als korrekt anzunehmen sei, wenn es sich um ein technisch anerkanntes/überprüftes Messverfahren handelt und die für den Einsatz des Messgeräts und die Auswertung der Messung geltenden Bestimmungen eingehalten wurden.
Zutreffend mag sein, dass mit dieser Formulierung des „standardisierten Messverfahrens“ die tatsächliche Handhabung der zahlreichen Fälle für die Gerichte einfacher ist. Nach Auffassung der VUT bleibt allerdings die Einzelfallgerechtigkeit auf der Strecke.
Die Sachverständigen haben die Fehlerquellen in 5 Kategorien eingeteilt:
• Kategorie A: technisch nicht verwertbare Messungen
Hierunter fallen Verwechselungen von Fahrzeugen bei Abstandsmessungen oder solche Fälle, in denen zwei Fahrzeuge im Messbereich erfasst worden sind.
• Kategorie B: Vorgänge mit technischen nachweisbaren Mängeln
Hierunter fallen Mängel, die aufzeigen, dass das jeweilige Messergebnis in seiner Höhe fehlerhaft ist, z.B. abweichender Messaufbau bei Radarmessungen oder Messungen durch Nachfahren falsch begonnen und/oder falsch beendet.
• Kategorie C: Vorgänge mit gravierenden Mängeln in der Beweisführung
Hierunter fällen Mängel, die auf der Basis der Informationen in der Bußgeldakte den Erlass des Bußgeldbescheides aus technischer Sicht nicht gerechtfertigt erscheinen lassen, z.B. die fehlende Dokumentation des Messbereiches.
• Kategorie D: Vorgänge mit bedeutenden Mängeln in der Beweisführung
Hierunter fallen Angelegenheiten, in denen die Beweisführung der Staatsanwaltschaft nicht nachvollzogen werden kann; ein begründeter Verdacht fällt auf den Betroffenen. Der Ausgang solcher Verfahren ist ungewiss.
• Kategorie E 1: Vorgänge mit unbedeutenden Mängeln
Hierunter fassen die Sachverständigen solche Fälle, in denen zwar Mängel vorliegen, diese allerdings keinen Einfluss auf das technische Messergebnis haben, z.B. eine fehlende Schulungsbescheinigung des Auswertepersonals.
• Kategorie E 2: Vorgänge ohne Mängel
Lediglich knapp 15 % aller Fälle haben alle Anforderungen an ein standardisiertes Messverfahren erfüllt.
Hauptkritikpunkt des AvD besteht darin, dass die betroffenen Autofahrer nur in den seltensten Fällen in die Lage versetzt werden, im Bußgeldverfahren die dem Vorwurf zugrunde liegende Messung zu prüfen. Falls ihnen doch diese Möglichkeit zumindest theoretisch gewährt wird, fehlen den meisten Betroffenen die fachlichen Kenntnisse, um die rechtlich zutreffenden Schlüsse zu ziehen. Das „standardisierte Messverfahren“ führt in letzter Konsequenz nach Auffassung des AvD zu einer Umkehr der Beweislast. In vielen Bußgeldverfahren sei es so, dass der Betroffene letztlich nachweisen müsse, die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit nicht begangen zu haben. Dies allerdings, und da hat der AvD sicherlich Recht, steht in krassem Gegensatz zu sämtlichen rechtsstaatlichen Erwägungen.
Sicherheit über die Frage, ob die Anforderungen des „standardisierten Messverfahrens“ eingehalten worden sind, kann nur erlangt werden, wenn der Betroffene seine Bußgeldsache anwaltlich überprüfen lässt.