Überlassen des Bikes an einen Fahrer ohne Fahrerlaubnis

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Sam

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Überlässt der Halter eines Motorrads sein Fahrzeug an einen Fahrer, der nicht die für dieses Fahrzeug erforderliche Fahrerlaubnis besitzt, handelt er nach § 21 StVG verbotswidrig.

Kommt es dabei zu einem Verkehrsunfall, bei dem der führerscheinlose Fahrer verletzte wird, ist dem Halter der Tatvorwurf der mittelbaren fahrlässigen Körperverletzung zu machen.

Wer also keine sichere Kenntnis über das Bestehen der Fahrerlaubnis des Fahrer hat, sollte sich unbedingt vor Fahrtantritt den Führerschein zeigen lassen.

Dies hat das Amtsgericht Darmstadt festgestellt.

Bei dem von dem Amtsgericht zu entscheidenden Fall hatte der Halter im Rahmen einer Probefahrt an einen Kaufinteressenten, der nicht im Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnis war, das Fahrzeug herausgegeben.

Es kam zum Unfall.

Zwar machte der Kaufinteressent einen geübten Eindruck im Umgang mit Motorrädern. Doch auch ein geübter Eindruck entbinde den Halter nicht zur Prüfung des Bestehens der entsprechenden Fahrerlaubnis.

Der Halter hätte sich den Führerschein vorlegen lassen müssen.

Das Amtsgericht hat den Halter wegen mittelbarer fahrlässiger Körperverletzung verurteilt.

Quelle: www.advobike.de
 
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Ergänzendes zu § 21 StVG

Der Vollständigkeit halber - das ganze funktioniert auch ohne Unfallfolge:

"Das Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ist ebenfalls mit Strafe bedroht. Wer es also als Halter eines Kraftfahrzeuges unabhängig von seiner Fahrtüchtigkeit oder vom Innehaben der Fahrerlaubnis im Bewusstsein, dass der Fahrer keine Fahrerlaubnis hat, duldet, dass der Fahrer das Fahrzeug in Bewegung setzt, macht sich nach § 21 Abs. 1 StVG strafbar. Irrtümer werden durch den Fahrlässigkeitstatbestand nach § 21 Abs. 2 StVG aufgefangen. Wer ohne Führerschein mit einem unfrisierten Mofa mit Versicherung fährt, begeht nur eine Ordnungswidrigkeit, die mit 20€, nach § 5 Abs. 1, § 75 FeV; § 24 StVG; -- BKat, geahndet wird."

Quelle: Wikipedia Fahren ohne Fahrerlaubnis ? Wikipedia
 
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Sam

Racegixxer
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@Müllmann: Ich danke für die Anmerkung. Richtig ist, dass eine Strafbarkeit nach § 21 StVG auch ohne Unfall gegeben ist.

Um es aber nochmals deutlich zu sagen:

In meinem Artikel soll es nicht um die Strafbarkeit nach § 21 StVG gehen.

Das Urteil wäre diesbezüglich nur logisch und konsequent da eine gesetzl. Regelung besteht.
Dies wollte ich eigentlich durch den ersten Absatz bereits aus unstreitig herausgestellt haben.

Interessant finde ich viel mehr, dass das AG wegen mittelbarer fahrlässiger Körperverletzung verurteilt hat.

Insbesondere im Hinblick auf die Vorhersehbarkeit der Tatfolge durch den Halter bei Überlassung an einen geübten Fahrer und noch viel mehr unter dem Gesichtspunkt des Fortwirkens des Ursachenzusammenhangs (Kauslität des Überlassens) halte ich dieses Urteil für diskutabel.

Auch kommt es dabei auf die Unterscheidung zwischen den Abs. 1 und 2 StVG nicht an.

Sollte ich das nicht genügend herausgestellt habe bitte ich um Nachsicht.
 
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Racegixxer
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Also wenn ich jetzt jemanden mit meinem Motorrad oder Auto fahren lasse und der jenige kommt in eine Kontrolle kann ich dadurch meinen Führerschein verlieren und der Fahrer wird für den Erwerb eines Führerschein gesperrt??
Weiß nicht ob ich das so richtig verstanden habe...
 
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Sam

Racegixxer
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@Elton: nicht nur das, du kannst in diesem fall auch geldstrafe - bis hin zu einer freiheitsstrafe bekommen. Das Fahrzeug kann unter bestimmten Voraussetzungen sogar eingezogen ewrden. Dies ist eindeutig gesetzlich geregelt:

§ 21 StVG

§ 21 Fahren ohne Fahrerlaubnis

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder

2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

1. eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,

2. vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder

3. vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1. das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,

2. als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder

3. in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.
 
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