Vertragsrücktritt

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Gixxer
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Hi,

gibt es Rechtexperten hier?

folgender imaginärer Fall:


Kunde A beauftragt Handwerksbetrieb B. Es wird ein Vertrag unterzeichnet. Mündlich wird dem Kunden mitgeteilt, dass die Wartezeit ca 4 Wochen beträgt und der Betrieb sich zwecks Terminvereinbarung meldet.

Nach 12 Wochen gibt es immernoch keinen festen Termin. Auf Anfragen wird mit "wir können keinen Termin momentan nennen" reagiert. Im Vertrag gibt es bzgl. Rücktrittsrecht nur einen Nebensatz, der wie folgt lautet: "Bei Lieferverzug behällt sich der Kunde das Rücktrittsrecht vor".

Kunde A schickt dem Betrieb per Einschreiben einen Brief, in dem eine Frist gesetzt wird, bis zu der der Betrieb einen verbindlichen Termin nennen soll. Diese Frist verstreicht ohne Reaktion.

Frage:
Kann der Kunde A nun ohne rechtliche Folgen fristlos vom Vertrag zurücktreten oder hätte er eine Frist zur Erfüllung und nicht zur Terminnennung stellen müssen?

Was haltet ihr von diesem imaginären Fall?

Vielen Dank!
 
Gromko

Gromko

Gixxer
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Kunde A " Da Sie nich in der lage waren unseren Liefertermin anzuhalten und nach meinem letztem aufföerung mir ein Neu Termin zu nenen trete ich hier mit soffortige wirkung von meinem Vertrag zurück. " Mit einschreiben senden.
So hätte ich das gemacht.
 
Gromko

Gromko

Gixxer
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Und natürlich habe ich Zeuge über den ersten mündlich ver.Termin (Meine Frau oder schwester :) )
 
Luigi

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Racegixxer
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Rücktritt kein Problem, schon gar nicht, wenn noch kein Geld geflossen ist

Wenn die Firma kein Termin vergibt, erfüllt sie doch den Vertrag nicht, oder? Immerhin kann die Firma ihre Leistung nicht erbringen, wenn sie keine Termine dazu vergibt.
Das spielt also keine Rolle, ob zur Leistungserfüllung n Termin nötig ist oder nicht.

Voraussetzung ist natürlich, dass der Grund, warum Kunde A keine Termin bekommt, nicht beim Kunde liegt

Gruß
Christoph
 
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Sam

Racegixxer
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Wieso eigentlich den Rücktritt erklären. Der Kunde wird einen Grund gehabt haben, den Vertrag abzuschliessen. Frist setzen zur Leistung und Selbstvornahme androhen. Kosten der Selbstvornahme (durch den Ersatzbetrieb) bei nicht fristgerechter Leistung als Schadenersatz geltend machen.

Im Übrigen sehe ich hier kein Problem mit dem Rücktritt.
 
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Gixxer
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Hi Sam,

ich bin etwas verunsichert, ob das möglich ist. In einem Rechtforum wurde mir folgendes gesagt:

Palandt, 62. Aufl., § 323 Rn. 13 hat folgendes geschrieben::

Die Fristsetzung muss eine bestimmte und eindeutige Aufforderung zur Leistung enthalten. ...., muss mehr sein, als ein höfliches Drängen auf Vertragserfüllung. Sie muss dem Schuldner erkennbar machen, dass es mit Fristablauf "ernst" wird oder werden kann. Die Aufforderung an den Schuldner, sich über seine Leistungsbereitschaft zu erklären, genügt nicht.
Die Aufforderung zur Erklärung über irgendeinen Termin kann also keine Fristsetzung iSd. § 323 BGB sein. Was wäre bspw. gewesen, wenn der Unternehmer als Termin den 15.10.2009 genannt hätte?
Nun bin ich unsicher, ob Kunde A nicht doch eine Frist zur Erfüllung der Leistung und nicht Nennung des Termins für diese setzen musste.
Kunde A hat jezt vorsichtshalber ein weiteres Schreiben verfasst und den Beginn der Arbeiten bis zum 11.12 gefordert.

Jedoch ist Kunde A so unzufrieden mit der Kommunkation durch Betrieb B, dass er wahrscheinlich im Falle einer Rückmeldung bis zu dem genannten Datum trotzdem einen RA konsultieren wird und sich informiert, ob Schreiben 1 für den Rücktritt schon ausgereicht hat...
 
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Sam

Racegixxer
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Der Vertragsgegner hat über 12 Wochen nicht mit den Ausführungen des Werks begonnen.
Der Vertragspartner hat ggü. dem Kunden A zugesagt innerhalb von 4 Wochen, gerechnet vom Tag der Vertragsunterzeichnung, zugesagt einen Termin zur Leistung zu bestimmen.

Dies ist mE ein Fall der Selbstmahnung. Der Gegner ist damit in Verzug mit der Leistung geraten.

Der Kunde hat nach den zugrundeliegenden AGBen ein Rücktrittsrecht. So wie dargestellt auch ohne Fristsetzung.
Es Bedarf daher keines Rückgriffs auf die gesetzlichen Regelungen, vertragliche Vereinbarung gehen den gesetzlichen Regelungen vor.

Auch aus diesem Grunde sehe ich hier keine Probleme mit dem Rücktritt.

Im Übrigen würde eine Terminierung zum 11/2009 wohl gegen die gegenseitigen vertraglichen Rücksichtsnahmepflichten verstoßen.
 
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Gixxer
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