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Nitro Chris
Legendärergixxer
Themenstarter
Austausch Schalldämpfer mit EG - Genehmigung und dementsprechender Kennzeichnung können verwendet werden:
- gemäss festgelegtem Verwendungsbereich
- unter Beachtung von eventuellen Auflagen
- ohne Pflicht zur Änderungsabnahme
- ohne Mitführpflicht für Dokumente oder sonstige Nachweispflicht
Eine Änderungsabnahme kann nur durchgeführt werden, wenn für den Austausch Schalldämpfer:
- der Verwendungsbereich und eventuelle Auflagen nachgewiesen werden
- der Anbaufall entsprechend ist
Wenn durch Anbau des Austausch Schalldämpfers der serienmässig vorhandene Katalysator entfällt, gelten folgende Besonderheiten:
- bei HU keine Bemängelung
( Voraussetzung: keine Auffälligkeiten bzgl. Zulässigkeit des Anbaufalles - z.B. bei Anbaulage, Geräuschverlaten)
- bei G-Kat Entfall erfolgt AUK wie ohne Kat / U-Kat gegen den allg. CO-Grenzwert 4,5 %Vol bei Leerlaufdrehzahl i.V.m. Hinweis im UB
( z.B. " G-Kat Entfall durch EG-genehmigten Austausch Schalldämpfers " )
Das Entfernen / Ausbauen eines serienmässig vorhanden Katalysators ohne entsprechenden Zulässigkeitsnachweis durch EG-Genehmigung für einen Austausch Schalldämpfers führt zum Erlöschen der BE
( Verschlechterung des Abgasverhalten ).
Weitere Hinweise:
Vorgeschriebene Prüfungen zur Erteilung der Genehmigung nach EG-RL 97/24, Kap. 9 ( vor Änderung durch 2005/30/EG ):
- Geräuschverhalten des Krad i.V.m. Austausch Schalldämpfers:
- Stand- und Fahrgeräusch
- daneben werden auch geprüft:
- Haltbarkeit ( einschliesslich schallschluckender Faserstoffe ) und Korrosionsbeständgkeit
- Boden- und Schräglagenfreiheit
- Temperaturabstrahlung
- Aussenflächen- und Kantengestalltung
- Freiraum zur Fahrwerks- und anderen Bauteilen
- Motorleistung
- Höchstgeschwindigkeit
Erst bei der Prüfung für Genehmigungen nach änderung durch 2005/30/EG ( ab 18.05.2006 ) kommt hinzu:
- Abgasverhalten ( entspr. EG-RL 97/24 Kap. 5 ):
- Prüfung Typ I - Fahrzyklus
- Prüfung Typ II - CO im Leerlauf / erhöten Leerlauf
Quellen: EG-RL 97/24, Kap.9; § 49 StVZO; § 19 Abs.3 StVZO
Stand: 03.07.2013
- gemäss festgelegtem Verwendungsbereich
- unter Beachtung von eventuellen Auflagen
- ohne Pflicht zur Änderungsabnahme
- ohne Mitführpflicht für Dokumente oder sonstige Nachweispflicht
Eine Änderungsabnahme kann nur durchgeführt werden, wenn für den Austausch Schalldämpfer:
- der Verwendungsbereich und eventuelle Auflagen nachgewiesen werden
- der Anbaufall entsprechend ist
Wenn durch Anbau des Austausch Schalldämpfers der serienmässig vorhandene Katalysator entfällt, gelten folgende Besonderheiten:
- bei HU keine Bemängelung
( Voraussetzung: keine Auffälligkeiten bzgl. Zulässigkeit des Anbaufalles - z.B. bei Anbaulage, Geräuschverlaten)
- bei G-Kat Entfall erfolgt AUK wie ohne Kat / U-Kat gegen den allg. CO-Grenzwert 4,5 %Vol bei Leerlaufdrehzahl i.V.m. Hinweis im UB
( z.B. " G-Kat Entfall durch EG-genehmigten Austausch Schalldämpfers " )
Das Entfernen / Ausbauen eines serienmässig vorhanden Katalysators ohne entsprechenden Zulässigkeitsnachweis durch EG-Genehmigung für einen Austausch Schalldämpfers führt zum Erlöschen der BE
( Verschlechterung des Abgasverhalten ).
Weitere Hinweise:
Vorgeschriebene Prüfungen zur Erteilung der Genehmigung nach EG-RL 97/24, Kap. 9 ( vor Änderung durch 2005/30/EG ):
- Geräuschverhalten des Krad i.V.m. Austausch Schalldämpfers:
- Stand- und Fahrgeräusch
- daneben werden auch geprüft:
- Haltbarkeit ( einschliesslich schallschluckender Faserstoffe ) und Korrosionsbeständgkeit
- Boden- und Schräglagenfreiheit
- Temperaturabstrahlung
- Aussenflächen- und Kantengestalltung
- Freiraum zur Fahrwerks- und anderen Bauteilen
- Motorleistung
- Höchstgeschwindigkeit
Erst bei der Prüfung für Genehmigungen nach änderung durch 2005/30/EG ( ab 18.05.2006 ) kommt hinzu:
- Abgasverhalten ( entspr. EG-RL 97/24 Kap. 5 ):
- Prüfung Typ I - Fahrzyklus
- Prüfung Typ II - CO im Leerlauf / erhöten Leerlauf
Quellen: EG-RL 97/24, Kap.9; § 49 StVZO; § 19 Abs.3 StVZO
Stand: 03.07.2013