Bike geklaut bitte um mithilfe

Diskutiere Bike geklaut bitte um mithilfe im Biker Treff Forum im Bereich Allgemein; Ich suche mein Moped bitte haltet mal die Augen auf und falls es gesehen wird oder angeboten wird bitte mir eine Mail senden. Ich Danke schon...
Cyberhai-Kiel

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Kleingixxer
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Ich suche mein Moped
bitte haltet mal die Augen auf und falls es gesehen wird oder angeboten wird bitte mir eine Mail senden.




Ich Danke schon mal im Voraus



Vielleicht ist das die Falsche rubrik dann bitte verschieben sorry
 
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Heizer

Kleingixxer
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Mein Beileid
Aber wenigstens wei?t du wer sie hat.
 
slowly

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Megagixxer
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Oh, das ist aber schlecht! Viel Gl?ck bei der Wiederbeschaffung! ;)
 
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Kleingixxer
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Das ist ja mal krass!
Brief auch geklaut????
Dr?ck dir die Daumen, da? du es wieder findest!
 
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Chris#369

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...beileid auch von mir... ich hoffe du bekommst sie wieder :o
...Frauen... :rolleyes:
 
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Großgixxer
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Wenn du wei?t wer es war warum macht es dann so Probleme das Bike wiederzubeschaffen oder war es ein One night Stand:smilie_f::p

aber dennoch mein vollstes Beileid und auf ein baldiges wiedersehen mit dein Bike.
 
X-Hugo

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Supergixxer
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Mein Beileid :(

Mich kann so schnell nicht's aus der Ruhe bringen, aber da w?re ENDE bei mir :mad:
Und dann noch wissen wer die Schl?ssel und den Brief hat.........mehr sag ich nicht.
 
FKR

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Gixxer
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Wenn das Ding einer kauft bekommt er ?berhaupt keine Schwierigkeiten...wo hast du das denn her?

Was , wenn nicht der Fahrzeugbrief, weisst ein Fahrzeug denn als "nicht gestohen," aus?

MFg FKR
 
Oleg

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Pocketbiker
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Wenn das Ding einer kauft bekommt er ?berhaupt keine Schwierigkeiten...wo hast du das denn her?

Was , wenn nicht der Fahrzeugbrief, weisst ein Fahrzeug denn als "nicht gestohen," aus?

MFg FKR
das glaube ich aber nicht. ohne kaufvertrag kannst du den brief wieder zur?ckverlangen!

ICH SCHAU MICH MAL BEI UNS IN KIEL NACH DER MASCHINE UM!
 
Cyberhai-Kiel

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Kleingixxer
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Wenn das Ding einer kauft bekommt er ?berhaupt keine Schwierigkeiten...wo hast du das denn her?

Was , wenn nicht der Fahrzeugbrief, weisst ein Fahrzeug denn als "nicht gestohen," aus?

MFg FKR
Moin bitte verzeih mir meine Laune.... aber wo ich das her habe das der K?ufer eventuell erhebliche Schwierigkeiten bekommen k?nnte ?
Das will ich dir mal verraten also:
Erstes stehe ich im Brief und im Kaufvertrag, die Person die es Verkauft darf es nichts verkaufen und m?sste wenn nach weisen das es Ihr eigentum ist, es w?rde mich als K?ufer etwas verwirren wenn das Bike von einer Frau verkauft wird aber ein Mann steht im Brief, und nur weil Sie den Brief hat sagt es nicht aus das es auch Ihr eigentum ist

Sollte es dennoch dazu kommen das es von jemanden gekauft wurde, habe ich das Recht mir mein Eigentum wieder zu beschaffen. Der K?ufer m?sste sich dann den Kaufpreis von der "verk?uferin" wieder holen, da die Verk?uferin aber private Insolvenz laufen hat kann der jenige sich hinten anstellen
Und wenn du das keine Schwierigkeiten nennst wenn du ein Bike kaufst zb. 3000,-Euro und der eigent?mer holt sich das bike wieder, und du bekommst keinen cent wieder von der Frau dann haste ja richtig Asche in der Tasche.

Stellt der Erwerber bei Vorlage des Kfz-Briefes fest, dass der Ver?u?erer nicht im Kfz-Brief eingetragen ist und ist der Ver?u?erer auch nicht Eigent?mer, scheidet ein gutgl?ubiger Erwerb nach ?? 929 S.1, 932 BGB aus. Das Gleiche gilt, wenn der Erwerber sich den Kfz-Brief gar nicht vorlegen l?sst. Laut den Erw?gungen des BGH muss es Argwohn beim Erwerber erwecken und ihn zu weiteren Nachforschungen Anlass geben, wenn der Ver?u?erer entweder den Kfz-Brief nicht vorlegen kann oder derjenige, der im Kfz-Brief steht nicht mit dem Ver?u?erer ?bereinstimmt (BGH NJW 1994, 2023). Der Erwerber ist in diesem Fall b?sgl?ubig in Bezug auf die Berechtigung des Ver?u?erers zur Eigentums?bertragung. Er muss das Kfz an den wahren Eigent?mer zur?ckgeben und kann lediglich Schadensersatzanspr?che gegen den unberechtigten Ver?u?erer geltend machen.


Das ist wohl richtig das der Fahrzeugbrief keine Aussage dar?ber macht ob das Bike geklaut ist, jedoch spricht die Fahndungseintragung bei der ?rtlichen Polizei eine andere Sprache, so wie die Anzeige wegen Diebstahls und ich h?tte es nicht so gerne wenn ich angehalten werde und dann festgenommen werde das Bike beschlagnamt ich denke das sind Schwierigkeiten genug..oder

Ich wei? wer es hat aber die Person hat s?mtliche auforderungen meiner Rechtsanw?ltin Ignoriert. Jetzt folgt das ?bliche:
Anzeige wegen Diebstahl
Klage beim Gericht auf herausgabe
Bike & Brief als Gestohlen gemeldet bei der Polizei

Laut aussage von Ihr sei das Bike schon verkauft. erst hier in Kiel eine Woche sp?ter sei es pl?tzlich in M?nchen verkauft worden, jedoch frage ich mich wie sie einen K?ufer in M?nchen gefunden hat so ganz ohne Verkaufsanzeige. Alles sehr Komisch aber es wird sicher bald licht ins Dunkle kommen.,


Und ja ich bin Stink Sauer :mad::nono:
 
FKR

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Gixxer
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Hi

Was ist den wenn du ein Auto oder Motorrad gebraucht beim H?ndler kaufst...der steht da auch nicht als Vorbesitzer drin...

Das verkaufen von Fahrzeugen mit anderem namentlichen Eintrag und unterschiedlichen namen Eintrag/Verk?ufer ist doch Gang und Gebe und ?beraus ?blich....

......oder ein verpf?ndetes Fahrzeug....die werden sogar ohne Brief und Schl?ssel "rechtm?ssig" verkauft....

so einfach ist das nun auch wieder nicht....mit deinem Zitat....da gibt es wiederum andere Urteile/Grunds?tze, die es genau andersherum definieren....:

**********************************************************

2. Der gutgl?ubige Erwerb vom Nichtberechtigten

Gem?? ? 932 BGB wird durch eine nach ? 929 BGB erfolgte Ver?u?erung der Erwerber auch dann Eigent?mer, wenn die Sache nicht dem Ver?u?erer geh?rt, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben w?rde, nicht in gutem Glauben ist.

a) Grundsatz

Normalerweise kann gem?? ? 929 S.1 BGB nur der Eigent?mer das Eigentum an einer Sache ?bertragen, da nur er verf?gungsbefugt ist. Dies geschieht durch Einigung und ?bergabe.

?bertr?gt ein Nichteigent?mer das Eigentum an einen anderen, kann der Erwerber nach ? 932 Abs.1 BGB auch dann Eigent?mer werden, wenn er gutgl?ubig annehmen durfte, dass der Ver?u?erer Eigent?mer war. Grund hierf?r ist der Schutz des Rechtsverkehrs; es soll derjenige gesch?tzt werden, der darauf vertraut hat und darauf vertrauen durfte, dass er sich ?mit dem Richtigen? (also dem wahren Eigent?mer) einl?sst. Nach ? 932 Abs.2 BGB ist der Erwerber jedoch nicht gesch?tzt, wenn ihm bekannt oder infolge grob fahrl?ssiger Unkenntnis unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Ver?u?erer geh?rt. Wer also sorglos handelt, muss die m?glichen Konsequenzen (Scheitern des Eigentumserwerbs) in Kauf nehmen.

Das Gesetz ist damit im Ausgangspunkt erwerberfreundlich. ? 932 BGB bringt zum Ausdruck, dass der Schutz des Rechtsverkehrs grunds?tzlich wichtiger ist als der Eigent?merschutz. Der Schutz des Eigentums verdr?ngt den Verkehrsschutz lediglich in F?llen, in denen es nicht sachgerecht erscheint, den Erwerber zu sch?tzen.

b) Voraussetzungen der Gutgl?ubigkeit

? 932 Abs.1 BGB geht zun?chst davon aus, dass der gute Glaube des Erwerbers an das Eigentum des Ver?u?erers vorliegt (Wortlaut: ?es sei denn, dass er [?] nicht in gutem Glauben ist?). Die Gutgl?ubigkeit wird mithin indiziert.

Bei beweglichen Sachen darf man gem?? ? 1006 BGB davon ausgehen, dass derjenige, der eine Sache besitzt, auch Eigent?mer der Sache ist.

Besitz und Eigentum werden im allt?glichen Sprachgebrauch h?ufig verwechselt bzw. alternativ verwendet. Besitz meint jedoch lediglich die tats?chliche Sachherrschaft einer Person ?ber eine Sache (Creifelds Rechtsw?rterbuch 15. Auflage 1999, Stichwort ?Besitz?). Wer die Sache ?in den H?nden h?lt? ist Besitzer im Sinne der ?? 854 ff BGB. Eigent?mer hingegen ist, wer das umfassende dingliche Recht an einer Sache hat (Creifelds Rechtsw?rterbuch 15. Auflage 1999, Stichwort ?Eigentum?). Eigentum beschreibt damit die rechtliche Zuordnung einer Sache zu einer Person, ? 903 BGB.

Aufgrund dieser Eigentumsvermutung des ? 1006 BGB muss der Erwerber zum Erwerb der Sache keine weiteren Nachforschungen anstellen hinsichtlich der Frage, ob der Ver?u?erer der Sache auch tats?chlich der Eigent?mer des Ver?u?erungsgegenstandes ist. Gerade bei beweglichen Sachen wird der Rechtverkehr somit erleichtert und gesichert (R?del/Hembach Handbuch Autorecht, 1.Auflage 2001 S.192).

Wird der Erwerber aufgrund seiner sch?tzenswerten Gutgl?ubigkeit and das Eigentum des Ver?u?erers neuer Eigent?mer, verliert der urspr?ngliche Eigent?mer sein Eigentum. Sachlich gerechtfertigt wird dies mit dem Veranlassungs- oder Vertrauensprinzip. Wer sein Eigentum einem anderen anvertraut, muss selbst ?berpr?fen, ob diese Person zuverl?ssig ist und die Sache nicht unberechtigt ver?u?ert. Jedenfalls kann der Eigent?mer die Vertrauensw?rdigkeit von Personen, denen er sein Eigentum anvertraut, ganz allgemein leichter ?berpr?fen als der Erwerber die Berechtigung seines Ver?u?erers zum Verkauf der Sache.

*****************************************************************************

ergo ist man mit seiner Gutgl?ubigkeit fast immer fein raus....der beste Satz ist "Wird der Erwerber aufgrund seiner sch?tzenswerten Gutgl?ubigkeit and das Eigentum des Ver?u?erers neuer Eigent?mer, verliert der urspr?ngliche Eigent?mer sein Eigentum"

Wenn bei mir einer an der T?re klingeln w?rde und eine letzte Woche erworbene Maschine zur?ckverlangt dann kann er dass , wie schon beschrieben, mit Geld...eine andere M?glichkeit wird er nicht haben.....

....und weder ich noch 21 Milionen andere die j?hrlich ein gebrauchtes Fahrzeug kaufen werden wohl kaum mit ihrem "neuen" erworbenen Farhzeug zur Polizei fahren und da etwas ?ber eine Fahndung nach dem Fahrzeug erfragen.

Sicherlich wurde dir da ?bel mitgespielt, aber hier erf?hrt man ja auch nur eine Seite der Medalie...

MFg FKR

PS:
Um es klarzustellen...ich f?hle mit dir....aber ich mag es eben nicht wenn juristische Sachverhalte "zu gunsten von jemanden " verdreht dargestellt werden.

Juristisch gesehen m?sste man , wenn man eine komplette K7 Gabel bei EBAY f?r 35 euro "schnappt" (kauft) zur Polente rennen und den Verk?ufer und sich selber anzeigen........macht auch keiner.....da fragt auch keiner "woher kommt die Gabel....warum so billig....

Pers?nloch glaube ich eher das das Ding zerlegt vertackert wurde....Teilegeier gibt es ja zuhauf....
 
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filth

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Gixxer
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Wie kommt es dazu, dass jemand dein Mopped und Brief klaut und du die Person kennst?
 
M

MeisterJoda

Gast
Sehr sehr komisch die Geschichte, aber wenn ich da 1 + 1 zusammenz?hle, dann denk ich mal (oder mutmasse) es ist die " EX " von Cyberhai-Kiel ist...wir kennen das ja"...ICH HAB DIE M?BEL GEKAUFT...jetzt bekomm ich das M?ppi als ausgleich..."

Egal wie, ist ne Frechheit einfach " EIGENTUM " zu entwenden, das h?tte man auch ohne Anwalt u. Co erledigen k?nnen.
W?nsche dir dass du dein M?ppi bald wieder in den H?nden halten kannst!!
Viel Gl?ck dabei;)

#Markus
 
Oleg

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moin sprotte,

was ist nun aus der geschichte geworden?!?!?

w?rde mich mal interessieren!
 
freerider888

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Supergixxer
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mein beileid...gsx-r ist ja woll beliebt.....

aber sch?tz am die ist schon l?ngst zerlegt ....:(
 
S

Sam

Racegixxer
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@FKR: Sry das ich so sp?t hinterherkomme.

Du hast aber bei deinen grunds?tzlich richtigen Ausf?hrungen zum gutgl?ubigen Erwerb leider ? 935 BGB ?bersehen.
Ein gutgl?ubiger Erwerb von gestohlenen Sachen ist NICHT m?glich.
Anders dagegen, wenn der Eigent?mer sein Eigentum z.B. durch Betrug verliert.

Ob der dargestellte Ausgangssachverhalt allerdings unter den Begriff des Diebstahls zu subsumieren ist lasse ich mangels weitergehender Infos einfach mal offen.

? 935
Kein gutgl?ubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen

(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der ?? 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigent?mer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigent?mer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege ?ffentlicher Versteigerung ver?u?ert werden.
 
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Cyberhai-Kiel

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Sorry das ich mich erst jetzt wieder einmal Melde aber ich hatte viel Stre? was die Trennung angeht..

Die Sache l?uft noch und wird jetzt vor Gericht entschieden. Wenn ich mehr wei? dann schreib ich Versprochen...

Davon mal abgesehen das meine noch Ehe Frau das Bike sicher noch in der Garage stehen hat oder irgendwo beim Verwandten von Ihr ist behauptet Sie das, das Bike Verkauft sei und laut ? 1368 BGB wird der K?ufer schon Schwei?perlen bekomme wenn es den so sein sollte das Sie es Verkauft hat.

MFg FKR

PS:
Um es klarzustellen...ich f?hle mit dir....aber ich mag es eben nicht wenn juristische Sachverhalte "zu gunsten von jemanden " verdreht dargestellt werden.
Ich Verdrehe hier nichts ich habe nur meinen Fall geschildert und wollte eventuelle Potentielle K?ufer warnen.

Ich brauche nichts Verdrehen den es gibt Gesetze die es mir zum Gl?ck jetzt erm?glichen vielleicht wieder an mein Bike zu kommen.

? 1368
Geltendmachung der Unwirksamkeit

Verf?gt ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten ?ber sein Verm?gen, so ist auch der andere Ehegatte berechtigt, die sich aus der Unwirksamkeit der Verf?gung ergebenden Rechte gegen den Dritten gerichtlich geltend zu machen.

Also wenn es was neues gibt schreibe ich wieder...
 
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