Viele jungen Motorradfahrer zwischen 18 und 25 besitzen die Führerscheinklasse A beschänkt. Nach der ersten Kennenlernphase mit ihrem zweirädrigen Untersatz und den ersten Monaten Fahrerfahrung spielen viele von Ihnen mit dem Gedanken diese lästige 34 PS Drosselung auszubauen und zukünftig offen zu fahren.
An die rechtlichen Folgen denkt dabei kaum einer. Um dem unbedarften Tuner hier ein paar Anhaltspunkte an die Hand zu geben befaßt sich dieser Artikel mit den rechtlichen Folgen einer Entdrosselung.
Fangen wir mit dem Naheliegendsten und wahrscheinlich auch Bekanntesten an. Wer nur die Fahrerlaubnisklasse A beschränkt besitzt und Maschinen bewegt, die mehr als 25 kW (34 PS) Leistung und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg fährt ohne Fahrerlaubnis, er begeht eine Straftat nach § 21 StVG.
Durch den Ausbau der Drosselung wird die Leistung des Motorrads verändert, die Betriebserlaubnis erlischt. Zur Wiedererlangung der Betriebserlaubnis muß der Halter das Bike bei einem technischen Prüfdienst vorstellen und die nun offene Leistung eintragen lassen. Tut er dies nicht, begeht er eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 18, 19 StVZO.
Gemäß § 27 StVZO müssen die Daten im Fahrzeugschein und –brief mit den echten Daten des Kraftfahrzeugs übereinstimmen. Das Gesetz unterscheidet zwischen demjenigen der das Fahrzeug fährt und demjenigen, der die Kosten des Fahrzeugs bestreitet und es im Wesentlichen nutzt. Letzterer ist der Halter, also bei jungen Motorradfahrern oft ein Elternteil. § 27 StVZO richtet sich nicht an den Fahrer sondern an den Halter eines Fahrzeugs. Wird das Fahrzeug egal von wem mit ausgebauter Drossel und nicht eingetragener offener Leistung auf öffentlichen Strassen bewegt muss sich der Halter diese Ordnungswidrigkeit vorwerfen lassen, den für den Halter besteht die Pflicht derartige Veränderungen der Zulassungsstelle anzuzeigen. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß in seltenen Fällen auch Halter und Eigentümer verschieden sein können und auch letzterer neben dem Halter in Anspruch genommen werden kann.
Regelmäßig wird dieser Vorwurf jedoch ins Leere gehen, denn die Meldung muß bei der nächsten Befassung mit den Fahrzeugpapieren erfolgen, und dieser Zeitpunkt dürfte dem Halter kaum nachzuweisen sein
Denken sollte man auch an eine mögliche Strafbarkeit wegen Betruges zum Nachteil der Versicherung nach § 263 StGB. Denn indem man es unterlässt die Versicherung über die nunmehr aktuelle Leistung des Bikes zu versichern erweckt man bei der Versicherung einen Irrtum über deren Risiko mit der Folge, das diese es unterlässt die Beiträge neu zu berechnen. Weiter muss man aber wissen, dass ein Betrug auf der subjektiven Tatbestandsseite die Bereicherungsabsicht voraussetzt. Es muss dem Täter danach gerade darauf ankommen, durch seine Betrugshandlung einen Vermögensvorteil zu erwirtschaften.
Ob dies im Fall des 34 PS Fahrers der Fall sein dürfte wage ich zu bezweifeln, denn diesem wird es regelmäßig darauf ankommen, durch den Ausbau mit seiner Maschine schneller fahren zu können. Wenn er die Versicherungsbeiträge, die er durch die Drosselung spart überhaupt denkt, dann wird es regelmäßig höchstens eine Begleiterscheinung sein. Wird man den Täter fragen, dann wird es diesem in den meisten Fällen eben gerade nicht darauf ankommen sich Beiträge zu ersparen.
Wird die Manipulation bei einer Verkehrskontrolle festgestellt, ist mit ziemlicher Sicherheit davon auszugehen, dass das Fahrzeug sofort stillgelegt und beschlagnahmt wird. Zum einen wird die Polizei dies damit begründen, dass die Beschlagnahme der Sicherung der Beweismittel dient, zum andern ist ja die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erloschen.
Das Bike wird in der Folge abgeschleppt und meistens zu einer Prüfstelle verbracht wo es eingehend von einem Sachverständigen untersucht werden wird. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Fahrer/Halter zu begleichen.
Richtig teuer wird es jedoch, wenn der schlimmste aller denkbaren Fälle eintritt, der Fahrer verunglückt und verletzt dabei Dritte.
Entgegen der landläufigen Meinung wird die Versicherung allein wegen der Manipulation am Motorrad nicht gegenüber dem Geschädigten von ihrer Leistungspflicht befreit (§ 3 Nr.1,4 PflVG), der Geschädigte wird sich an die Versicherung wenden können um dort seinen Schaden zu begleichen.
Andererseits ist das Verschweigen der Entdrosselung eine Obliegenheitsverletzung gegenüber dem Versicherer.
Obliegenheiten sind Verhaltenspflichten, die sich zum einen aus dem Versicherungsvertragsgesetz und zum anderen aus dem Versicherungsvertrag selbst ergeben. Unterschieden werden Obliegenheiten in solche vor und solche nach dem Schadenseintritt.
Erstere dienen dazu, das Risiko für den Versicherer möglichst gering zu halten.
Beim schuldhaften Verstoß gegen eine Obliegenheit die vor dem Versicherungsfall bestand kann der Versicherer von seiner Leistungspflicht befreit werden.
Da der Versicherer hier aber wegen den Regelungen im Pflichtversicherungsgesetz gegenüber dem Geschädigten auf jeden Fall eintreten muss wird er Regress beim Versicherungsnehmer nehmen.
Die einzige Hoffnung des Halters ist es nun, dass er beweisen kann, dass sich die Manipulation an seinem Fahrzeug nicht auf den Schadensfall ausgewirkt hat. Dies wird im aber regelmäßig gerade nicht gelingen.
Der einzige Trost, den der Versicherungsnehmer nun hat ist der, dass der Versicherer nicht den vollen Schaden im Wege des Regreßes geltend machen kann, den das kann bei Personenschäden schnell mal in 6 oder 7 stellige Bereiche gehen, sondern gemäß § 5 KFZPflVV auf die Summe von höchstens € 5000.- beschränkt ist.
Aber selbst wenn nichts passiert, verschweigt der Halter seinem Versicherer die Gefahrerhöhung, also den Ausbau der Drossel, hat der Versicherer das Recht innerhalb einer bestimmten Frist den Versicherungsvertrag zu kündigen.
Das klingt erst einmal nicht sehr schlimm, die Frage ist aber vielmehr dann, ob der Halter noch einmal einen Versicherungsvertrag bekommen wird, sei es bei derselben oder einer anderen Versicherung.
Und ohne Versicherung ist die Teilnahme am Straßenverkehr nicht mehr möglich.