S
Sam
Racegixxer
Themenstarter
Leider ist mir eine weitere K?rzung nicht gelungen, da sonst Verst?ndnisprobleme nicht zu vermeiden gewesen w?ren
Vervielf?ltigung dieses Textes, auch auszugsweise, nur mit entsprechendem Hinweis auf diesen Beitrag und den Autor
F?r die Unterst?tzung bei der Ausarbeitung dieses Textes danke ich den Rechtsanw?lten Zipper & CollViele jungen Motorradfahrer zwischen 18 und 25 besitzen die F?hrerscheinklasse A besch?nkt. Nach der ersten Kennenlernphase mit ihrem zweir?drigen Untersatz und den ersten Monaten Fahrerfahrung spielen viele von Ihnen mit dem Gedanken diese l?stige 34 PS Drosselung auszubauen und zuk?nftig offen zu fahren.
An die rechtlichen Folgen denkt dabei kaum einer. Um dem unbedarften Tuner hier ein paar Anhaltspunkte an die Hand zu geben befa?t sich dieser Artikel mit den rechtlichen Folgen einer Entdrosselung.
Fangen wir mit dem Naheliegendsten und wahrscheinlich auch Bekanntesten an. Wer nur die Fahrerlaubnisklasse A beschr?nkt besitzt und Maschinen bewegt, die mehr als 25 kW (34 PS) Leistung und einem Verh?ltnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg f?hrt ohne Fahrerlaubnis, er begeht eine Straftat nach ? 21 StVG.
Durch den Ausbau der Drosselung wird die Leistung des Motorrads ver?ndert, die Betriebserlaubnis erlischt. Zur Wiedererlangung der Betriebserlaubnis mu? der Halter das Bike bei einem technischen Pr?fdienst vorstellen und die nun offene Leistung eintragen lassen. Tut er dies nicht, begeht er eine Ordnungswidrigkeit nach ?? 18, 19 StVZO.
Gem?? ? 27 StVZO m?ssen die Daten im Fahrzeugschein und ?brief mit den echten Daten des Kraftfahrzeugs ?bereinstimmen. Das Gesetz unterscheidet zwischen demjenigen der das Fahrzeug f?hrt und demjenigen, der die Kosten des Fahrzeugs bestreitet und es im Wesentlichen nutzt. Letzterer ist der Halter, also bei jungen Motorradfahrern oft ein Elternteil. ? 27 StVZO richtet sich nicht an den Fahrer sondern an den Halter eines Fahrzeugs. Wird das Fahrzeug egal von wem mit ausgebauter Drossel und nicht eingetragener offener Leistung auf ?ffentlichen Strassen bewegt muss sich der Halter diese Ordnungswidrigkeit vorwerfen lassen, den f?r den Halter besteht die Pflicht derartige Ver?nderungen der Zulassungsstelle anzuzeigen. Der Vollst?ndigkeit halber sei erw?hnt, da? in seltenen F?llen auch Halter und Eigent?mer verschieden sein k?nnen und auch letzterer neben dem Halter in Anspruch genommen werden kann.
Regelm??ig wird dieser Vorwurf jedoch ins Leere gehen, denn die Meldung mu? bei der n?chsten Befassung mit den Fahrzeugpapieren erfolgen, und dieser Zeitpunkt d?rfte dem Halter kaum nachzuweisen sein
Denken sollte man auch an eine m?gliche Strafbarkeit wegen Betruges zum Nachteil der Versicherung nach ? 263 StGB. Denn indem man es unterl?sst die Versicherung ?ber die nunmehr aktuelle Leistung des Bikes zu versichern erweckt man bei der Versicherung einen Irrtum ?ber deren Risiko mit der Folge, das diese es unterl?sst die Beitr?ge neu zu berechnen. Weiter muss man aber wissen, dass ein Betrug auf der subjektiven Tatbestandsseite die Bereicherungsabsicht voraussetzt. Es muss dem T?ter danach gerade darauf ankommen, durch seine Betrugshandlung einen Verm?gensvorteil zu erwirtschaften.
Ob dies im Fall des 34 PS Fahrers der Fall sein d?rfte wage ich zu bezweifeln, denn diesem wird es regelm??ig darauf ankommen, durch den Ausbau mit seiner Maschine schneller fahren zu k?nnen. Wenn er die Versicherungsbeitr?ge, die er durch die Drosselung spart ?berhaupt denkt, dann wird es regelm??ig h?chstens eine Begleiterscheinung sein. Wird man den T?ter fragen, dann wird es diesem in den meisten F?llen eben gerade nicht darauf ankommen sich Beitr?ge zu ersparen.
Wird die Manipulation bei einer Verkehrskontrolle festgestellt, ist mit ziemlicher Sicherheit davon auszugehen, dass das Fahrzeug sofort stillgelegt und beschlagnahmt wird. Zum einen wird die Polizei dies damit begr?nden, dass die Beschlagnahme der Sicherung der Beweismittel dient, zum andern ist ja die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erloschen.
Das Bike wird in der Folge abgeschleppt und meistens zu einer Pr?fstelle verbracht wo es eingehend von einem Sachverst?ndigen untersucht werden wird. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Fahrer/Halter zu begleichen.
Richtig teuer wird es jedoch, wenn der schlimmste aller denkbaren F?lle eintritt, der Fahrer verungl?ckt und verletzt dabei Dritte.
Entgegen der landl?ufigen Meinung wird die Versicherung allein wegen der Manipulation am Motorrad nicht gegen?ber dem Gesch?digten von ihrer Leistungspflicht befreit (? 3 Nr.1,4 PflVG), der Gesch?digte wird sich an die Versicherung wenden k?nnen um dort seinen Schaden zu begleichen.
Andererseits ist das Verschweigen der Entdrosselung eine Obliegenheitsverletzung gegen?ber dem Versicherer.
Obliegenheiten sind Verhaltenspflichten, die sich zum einen aus dem Versicherungsvertragsgesetz und zum anderen aus dem Versicherungsvertrag selbst ergeben. Unterschieden werden Obliegenheiten in solche vor und solche nach dem Schadenseintritt.
Erstere dienen dazu, das Risiko f?r den Versicherer m?glichst gering zu halten.
Beim schuldhaften Versto? gegen eine Obliegenheit die vor dem Versicherungsfall bestand kann der Versicherer von seiner Leistungspflicht befreit werden.
Da der Versicherer hier aber wegen den Regelungen im Pflichtversicherungsgesetz gegen?ber dem Gesch?digten auf jeden Fall eintreten muss wird er Regress beim Versicherungsnehmer nehmen.
Die einzige Hoffnung des Halters ist es nun, dass er beweisen kann, dass sich die Manipulation an seinem Fahrzeug nicht auf den Schadensfall ausgewirkt hat. Dies wird im aber regelm??ig gerade nicht gelingen.
Der einzige Trost, den der Versicherungsnehmer nun hat ist der, dass der Versicherer nicht den vollen Schaden im Wege des Regre?es geltend machen kann, den das kann bei Personensch?den schnell mal in 6 oder 7 stellige Bereiche gehen, sondern gem?? ? 5 KFZPflVV auf die Summe von h?chstens ? 5000.- beschr?nkt ist.
Aber selbst wenn nichts passiert, verschweigt der Halter seinem Versicherer die Gefahrerh?hung, also den Ausbau der Drossel, hat der Versicherer das Recht innerhalb einer bestimmten Frist den Versicherungsvertrag zu k?ndigen.
Das klingt erst einmal nicht sehr schlimm, die Frage ist aber vielmehr dann, ob der Halter noch einmal einen Versicherungsvertrag bekommen wird, sei es bei derselben oder einer anderen Versicherung.
Und ohne Versicherung ist die Teilnahme am Stra?enverkehr nicht mehr m?glich.
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