? 22 StVG Kennzeichenmissbrauch
(1) Wer in rechtswidriger Absicht
1.(...)
2. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganh?nger mit einer anderen als der amtlich f?r das Fahrzeug ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung versieht,
3.(...)
wird, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Hmm, gute Frage ob KZ Missbrauch vorliegt. Ich hab leider keinen Kommentar zur Hand zum Nachschlagen.
Die Norm spricht von Kennzeichnung. Das ist nach ? 8 der FZV wohl der Inhalt und nicht das Schild an sich:
Die Zulassungsbeh?rde teilt dem Fahrzeug ein Kennzeichen zu. Es besteht aus einem Unterscheidungszeichen f?r den Verwaltungsbezirk und einer Erkennungsnummer. Die Unterscheidungszeichen sind nach Ma?gabe der Anlage 1 zu vergeben. Die Erkennungsnummer wird nach Anlage 2 bestimmt.
Der Gesetzgeber selber unterscheidet wohl auch zwischen KZ und KZSchildern, dies geht aus 10 FZV hervor, wo die Regelung zur Befestigung der Schilder geregelt sind. (vgl. 10 Abs. 2,3 FZV). Dagegen spricht aber, das in Abs?tze 5ff dieser Norm von den Befestigungsstellen der Kennzeichen gesprochen wird, was wiederrum gegen eine klare Abgrenzung dem Wortlaut nach spricht.
Absatz 12 sagt wiederrum, das Kennzeichen nur mit dem LRA Stempel montiert werden d?rfen.
F?r die Strafbarkeit wg KZ Mi?brauch spricht allerdings auch, dass der Tatbestand nicht in der BKatV geregelt ist und daher auch nicht mit einem Bu?geld bewehrt ist. Dies spricht schonmal daf?r, dass der Gesetzgeber die Strafe dem 21 StVG entnehmen will.
Summa summarum, ich w?rds nicht riskieren. Falls es dir der ?rger aber wert sein sollte schliess vorher ne gute Rechtschutz ab, den ich gehe davon aus, dass die Polizei auf jeden Fall eine Anzeige schreiben wird und die Sache dann vor Gericht geht.
Urkundenf?lschung halte ich f?r nicht gegeben, es wird ja keine Urkunde verf?lscht oder hergestellt. Anderst sieht es aus, wenn man die Plakette der Zulassungsstelle nachmacht oder ?bertr?gt. Dann liegt der Tatbestand durchaus nahe.
Auch die Beschlagnahme halte ich f?r unverh?ltnism?ssig, Kennzeichen und Versicherungsschutz f?r das Bike bestehen, nur ist nicht das richtige KZ montiert. Hier reicht die Beschlagnahme des falschen KZ aus, das Bike wird auf dem R?cken eines Abschleppers wohl die heimische Garage wiedersehen.
Wie gesagt, leider habe ich keine Kommentar zur FZV und zum StVG zur Hand und kann daher nur "raten".