Auspuffveränderung / Ohne DB-Killer

Diskutiere Auspuffveränderung / Ohne DB-Killer im Paragraphen, Gesetze & Co. Forum im Bereich Allgemein; Hier mal ein aktuelles Zitat aus dem Fireblade Forum Hab letztens mit meinem Kumpel geredet, er is gerade in der Ausbildung zum Polizist und hat...
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Gixxer
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Hier mal ein aktuelles Zitat aus dem Fireblade Forum

Hab letztens mit meinem Kumpel geredet, er is gerade in der Ausbildung zum Polizist und hat mit seinem Lehrer/Ausbilder darüber gesprochen.
Dabei raus kam:
1: Wenn man Glück hat, lassen es die freundlichen grünen mit nem Mängelbericht gut sein und man kommt mit zwei blauen Augen davon!
2: Das "normale" Bußgeld. 3 Punkte und 75 € Geldstrafe. Das hat man ja schon öfters gelesen. Das immer in Verbindung mit nem Mängelbericht, man darf aber weiterfahren
3: Jetzt wirds extrem. Das Motorrad kann auch stillgelegt werden. Strafe ist dann im Bereich der oben genannten 3 Punkte und 75€ bzw. in verbindung mit einem aufgelegten Geräuschpegelgutachten. So kann man auf bis zu 2000 € kommen.


Problem ist, dass alles im Ermessungsspielraum des Polizisten liegt. Die haben da ziemlich freie Hand.

Ich hab daraus gelernt: Lieber leiser fahren, so fällt man nicht ganz so auf und kann evtl auch ein bisschen schneller fahren, ohne immer gleich mit dem Freund und Helfer zusammenzustoßen!

Und noch eins

Oh oh oh!
#

Dann sag ich mal was Tatsache ist. Denn seit 2007 gibt es diese Regelung nicht mehr....scheint aber daran zu liegen, dass viele ältere damals angehalten wurden bzw. von bekannten das gehört haben. Tatsache ist:

"Der Versicherungsschutz wird bei einem lauten Auspuff nicht wegfallen, da sich der versicherte Fahrzeugtyp nicht ändert. Das ist ein Ammenmärchen.

Das Erlöschen der BE war zu StVZO- Zeiten 50 € + 3 Punkte. Dabei wurde die Zulassung ungültig wurde und das Fahrzeug deswegen stillgelegt.

Seit die FZV aktuell ist, ist der §19 StVZO nicht mehr Bußgeld bewährt und die Zulassung wird auch nicht mehr ungültig.
Seit der FZV stellt das "alte erlöschen BE" eine OWI nach §30 StVZO da und kostet sage und schreibe 25 €. TBNR 330000-330006. Mit einer Gefährdung für den Straßenverkehr 50 € + 3 Punkte. TBNR 330600 - 330606.

Da es sich um ein zulassungspflichtiges Fahrzeug handelt, liegt nur eine OWi wegen Verstoßes gegen § 23 StVO vor = 25 €. Der Versicherungsvertrag wird dadurch aber nicht berührt, daher kein Verstoß gegen §§ 1, 6 PflichtVersG.

Seit Abschaffung des §18 StVZO erlischt die BE nicht mehr!"


Und dabei ist noch zu sagen, dass es egal ist ob ABE, db eater rausgenommen usw.

PS: Weiterfahrt geht also auch ohne DB eater und festhalten dürfen sie dich nur wenn Du z.b. ein Verkehrsgefährdung bist. Durch Sklicks drauf z.b.


Tut mir ja leid für die Besserwisser aber DAS ist Stand der Dinge (29.04.2009)
 
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Sam

Racegixxer
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"Der Versicherungsschutz wird bei einem lauten Auspuff nicht wegfallen, da sich der versicherte Fahrzeugtyp nicht ändert. Das ist ein Ammenmärchen.

Das Erlöschen der BE war zu StVZO- Zeiten 50 € + 3 Punkte. Dabei wurde die Zulassung ungültig wurde und das Fahrzeug deswegen stillgelegt.

Seit die FZV aktuell ist, ist der §19 StVZO nicht mehr Bußgeld bewährt und die Zulassung wird auch nicht mehr ungültig.
Seit der FZV stellt das "alte erlöschen BE" eine OWI nach §30 StVZO da und kostet sage und schreibe 25 €. TBNR 330000-330006. Mit einer Gefährdung für den Straßenverkehr 50 € + 3 Punkte. TBNR 330600 - 330606.

Da es sich um ein zulassungspflichtiges Fahrzeug handelt, liegt nur eine OWi wegen Verstoßes gegen § 23 StVO vor = 25 €. Der Versicherungsvertrag wird dadurch aber nicht berührt, daher kein Verstoß gegen §§ 1, 6 PflichtVersG.

Seit Abschaffung des §18 StVZO erlischt die BE nicht mehr!"
Das ist falsch.

Die BE ist noch nie erloschen weil sich der Fahrzeugtyp geändert hat, sondern weil die Emissionswerte (Lautstärke, Abgas) sich ändern (verschlechtern).

Hieran hat sich nichts geändert, den 18 StVZO regelt die Zulassungspflicht und ein Verstoß hiergegen führte in die BKatV. Für das Erlöschen der BE ist Grundlage der § 19 StVO (lesen!)

Nach Wegfall des 18 StVZO erlischt die BE noch immer, es fehlt aber an der Bußgeldbewährung des Verstoßes.

Die Untersagung der Weiterfahrt halte ich ebenfalls für rechtlich nicht haltbar.
 
Müllmann

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Supergixxer
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Wieso hälst du das Untersagen der Weiterfahrt für rechtlich nicht haltbar, Sam?

Für die Bewertung dieser Frage dürfte es wichtig sein, den interessierten Forennutzern folgesndes zu erläutern -
Was ist das Untersagen der Weiterfahrt und welche Grundlagen sind hierfür erforderlich?
 
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Sam

Racegixxer
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Weil die Untersagung der Weiterfahrt meiner Meinung nach nur dann im Verhältnis steht, wenn diese zur Abwendung von Gefahren für die Allgemeinheit notwendig ist.

Alleine in der Veränderung der Geräuschentwicklung liegt aber noch keine Gefährdungslage für andere Verkehrsteilnehmer.

In der Konsequenz müsste dann nämlich auch bei einem Verschleiß der Auspuffanlage aufgrund von Alter die Weiterfahrt untersagt werden. Dies wird jedoch unstreitig nicht gehandhabt.

Eine Gefährdung aus zivilrechtlicher Sicht halte ich ebenfalls für nicht gegeben. Kommt es zum Unfall ist die Entfernung des DB Eaters regelmäßig nicht kausal hierfür, selbst wenn doch ist die Haftpflichtversicherung gegenüber dem Geschädigten nicht frei von ihrer Haftung sondern hat lediglich im Innnenerhältniss Regressansprüche.

Als Sanktionsmassnahme scheidet die Untersagung ebenfalls aus.

Es bleibt die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

Nach streitiger Ansicht stützt sich das Untersagen der Weiterfahrt entweder als atypische Massnahme auf das jeweilige Polizeigesetz des Landes oder (nicht überzeugend) auf die §§ 36, 44 StVO.

Ausgehend von der Anwendbarkeit des PolG (BW) stellt sich für mich die Untersagung der Weiterfahrt als Verwaltungsakt dar, der dem Verhältnissmäßigkeitsgrundsatz unterliegt (vgl. § 3 PolG BW).

Wird die Weiterfahrt untersagt kommen auf den Störer (Biker) erhebliche Kosten zu, ggfls. Heimfahrt über mehrere hundert KM mit dem Taxi, Abschleppen, Umbaukosten vor Ort, etc..

Milderes Mittel ist die Weisung an den Störer, unverzüglich mit dem Bike nach Hause zu fahren und die Anlage umzubauen.

Auch hierdurch wird die Störung in einem für die Allgemeinheit erträglichen Zeitrahmen und Umfang beseitigt.

Letztlich wird die Verhältnissmässigkeit der Massnahme aber stets am jeweiligen konkreten Einzellfall zu prüfen sein.

Zur Vollständigkeit: Das in diesem Threat zitierte Urteil zur Sicherstellung des Bikes bei erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung halte ich für nicht einschlägig, da hier die Gefahr in der Person des Fahrers lag.
 
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Gixxer
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Hab mir in dem anderen Forum jeden Beitrag durchgelesen (7Seiten):wallbash:

Es sind Leute dabei die würden Haus und Hof setzen, das es nur 25€ kostet. Andere wiederrum 50+25€ + 3 Punkte.

Selbst ein Polizist hat sich zu Wort gemeldet und sagt 25€ und ende.
50+25€ + 3 Punkte würde es bei Modellen ab 2006 kosten die ohne Kat unterwegs sind und dadurch andere Abgaswerte haben, aber das ist ja ein anderes Thema.
 
Wobo21

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moin!
hier von einem hohen tier aus der polizeizentrale darmstadt:

Hallo Sven,

das Thema ist echt ein Problem, da die Fahrzeugzulassungsverordnung ja verhältnismäßig neu ist. Bisher war bei bewussten erheblichen Veränderungen die Betriebserlaubnis aus § 18 STVZO erloschen. War ein Mangel eingetreten (Defekt!), drohte bis vor kurzem eine Geldbuße, Punkte in Flensburg und je nach Lautstärke des Auspuffes sogar eine vorübergehende Stilllegung und Beschlagnahmung des Bikes bis zur Behebung des Mangels. Wenn einem das Ganze fern von zu Hause passierte, musste man einen Rücktransport des Motorrades mit dem Anhänger organisieren. Dazu kamen dann auch noch eine Geldbuße von mindestens 50 Euro, 1 Punkt und eine Vorführung beim TÜV nach der Behebung des Mangels. Unser Bußgeldkatalog sah diese Bestrafung in Nr.175 vor.
Dieses Prozedere ist nun vorbei.

In Deutschland heißt das neue Gesetz Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV). Die FZV ersetzt teilweise die Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO). Für den vorbenannten Fall ist dies besonders wichtig, da § 18 StVZO weggefallen ist. § 18 StVZO besagte für Motorräder den Wegfall der Betriebserlaubnis bei zu lauten Auspuffanlagen.

Die Strafen sind nun dementsprechend im Bußgeldkatalog angepasst worden. Tatbestandsnummer 349100 heißt jetzt: Sie führten ein Kraftfahrzeug, dessen Schalldämpferanlage defekt ist. Die Geldbußen liegen bei 20 Euro für einen defekten Schalldämpfer und 30 Euro bei einer zusätzlichen Belästigung. Es gibt keine Punkte mehr für defekte Auspufftüten und eine Stilllegung bzw. Beschlagnahmung ist, da die Betriebserlaubnis nicht erlischt, unverhältnismäßig. Das wichtigste ist, dass man trotz einer defekten Auspuffanlage immer noch eine Betriebserlaubnis hat und diese nicht verliert. Es wird nun verlangt, dass der Mangel behoben und das Motorrad anschließend vorführt wird.
Einzig und allein teuer wird auch zukünftig das vorsätzliche Ausräumen des Auspuffes oder das Benutzen eines Auspuffes ohne Eintragung, EG-Betriebserlaubnis oder ABE. Der Bußgeldkatalog sieht hierfür Strafen ab 25 Euro ohne Punkte vor. Ist dabei die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt, dann werden daraus schnell 50 Euro und es gibt 3 Punkte dazu. Je nach Schwere des Verstoßes und der Schwere des Vorsatzes, kann die Strafe erhöht werden.

Rechtsprechung ist bisher nur vereinzelt zu finden, so dass es noch eine ganze Zeit dauern wird, bis man die Höhen der einzelnen Strafen einschätzen kann. Auch ist derzeit noch nicht klar, ob zukünftig eine Stilllegung und Beschlagnahme für diese harten Fälle noch verhältnismäßig ist.


Möchte damit sagen, das es wir hier auch beschrieben wurde nicht ganz eindeutig ist.
Generell soll es "nur" 25€ kosten, wenn der grüne aber einen schlechten Tag hat, kann es auch 75€+3Punkte+Tüv Vorführung kosten.

Also von einer mündlichen Verwarnung-75€+3Punkte ist alles möglich. Abhängig auch vom Bundesland, so soll es in NRW nicht ganz soo schlimm sein und in Bayern drehen sie dir bald den Hals um.
Ich hab den jetzt draussen und lass es auf mich zukommen. Bin in 6-7 Jahren einmal angehalten wurden.
 
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ich bin in letzter zeit über 1000 km in bayern gefahren, überall landstrasen, keine polizei kontrollen, nichts
 
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hier von einem hohen tier aus der polizeizentrale darmstadt:

Hallo Sven,

das Thema ist echt ein Problem, da die Fahrzeugzulassungsverordnung ja verhältnismäßig neu ist. Bisher war bei bewussten erheblichen Veränderungen die Betriebserlaubnis aus § 18 STVZO erloschen. War ein Mangel eingetreten (Defekt!), drohte bis vor kurzem eine Geldbuße, Punkte in Flensburg und je nach Lautstärke des Auspuffes sogar eine vorübergehende Stilllegung und Beschlagnahmung des Bikes bis zur Behebung des Mangels. Wenn einem das Ganze fern von zu Hause passierte, musste man einen Rücktransport des Motorrades mit dem Anhänger organisieren. Dazu kamen dann auch noch eine Geldbuße von mindestens 50 Euro, 1 Punkt und eine Vorführung beim TÜV nach der Behebung des Mangels. Unser Bußgeldkatalog sah diese Bestrafung in Nr.175 vor.
Dieses Prozedere ist nun vorbei.

In Deutschland heißt das neue Gesetz Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV). Die FZV ersetzt teilweise die Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO). Für den vorbenannten Fall ist dies besonders wichtig, da § 18 StVZO weggefallen ist. § 18 StVZO besagte für Motorräder den Wegfall der Betriebserlaubnis bei zu lauten Auspuffanlagen.

Die Strafen sind nun dementsprechend im Bußgeldkatalog angepasst worden. Tatbestandsnummer 349100 heißt jetzt: Sie führten ein Kraftfahrzeug, dessen Schalldämpferanlage defekt ist. Die Geldbußen liegen bei 20 Euro für einen defekten Schalldämpfer und 30 Euro bei einer zusätzlichen Belästigung. Es gibt keine Punkte mehr für defekte Auspufftüten und eine Stilllegung bzw. Beschlagnahmung ist, da die Betriebserlaubnis nicht erlischt, unverhältnismäßig. Das wichtigste ist, dass man trotz einer defekten Auspuffanlage immer noch eine Betriebserlaubnis hat und diese nicht verliert. Es wird nun verlangt, dass der Mangel behoben und das Motorrad anschließend vorführt wird.
Einzig und allein teuer wird auch zukünftig das vorsätzliche Ausräumen des Auspuffes oder das Benutzen eines Auspuffes ohne Eintragung, EG-Betriebserlaubnis oder ABE. Der Bußgeldkatalog sieht hierfür Strafen ab 25 Euro ohne Punkte vor. Ist dabei die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt, dann werden daraus schnell 50 Euro und es gibt 3 Punkte dazu. Je nach Schwere des Verstoßes und der Schwere des Vorsatzes, kann die Strafe erhöht werden.

Rechtsprechung ist bisher nur vereinzelt zu finden, so dass es noch eine ganze Zeit dauern wird, bis man die Höhen der einzelnen Strafen einschätzen kann. Auch ist derzeit noch nicht klar, ob zukünftig eine Stilllegung und Beschlagnahme für diese harten Fälle noch verhältnismäßig ist.


Möchte damit sagen, das es wir hier auch beschrieben wurde nicht ganz eindeutig ist.
Generell soll es "nur" 25€ kosten, wenn der grüne aber einen schlechten Tag hat, kann es auch 75€+3Punkte+Tüv Vorführung kosten.

Also von einer mündlichen Verwarnung-75€+3Punkte ist alles möglich. Abhängig auch vom Bundesland, so soll es in NRW nicht ganz soo schlimm sein und in Bayern drehen sie dir bald den Hals um.
Ich hab den jetzt draussen und lass es auf mich zukommen. Bin in 6-7 Jahren einmal angehalten wurden.
hab ich doch auch gesagt,
warum glaubt mir denn keiner? :)
 
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ich bin in letzter zeit über 1000 km in bayern gefahren, überall landstrasen, keine polizei kontrollen, nichts
Tolle Logik, hier gehts nicht um die Häufigkeit der Kontrollen sondern darum was für eine Strafe dich erwartet WENN du erwischt wirst.

Glaub mir wenn du auf den richtigen hier bei uns triffst wirst du mit Sicherheit NICHT weiter fahren.
 
Müllmann

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Nach streitiger Ansicht stützt sich das Untersagen der Weiterfahrt entweder als atypische Massnahme auf das jeweilige Polizeigesetz des Landes oder (nicht überzeugend) auf die §§ 36, 44 StVO.
Wer streitet da?! Es ist definitiv eine Massnahme nach dem Polizeigesetz! :D

Ausgehend von der Anwendbarkeit des PolG (BW) stellt sich für mich die Untersagung der Weiterfahrt als Verwaltungsakt dar, der dem Verhältnissmäßigkeitsgrundsatz unterliegt (vgl. § 3 PolG BW).
Korrekt - und natürlich das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzt u.a., aber das würde hier den Rahmen sprengen.

Opportunitätsprinzip ist jedenfalls richtig.

Wird die Weiterfahrt untersagt kommen auf den Störer (Biker) erhebliche Kosten zu, ggfls. Heimfahrt über mehrere hundert KM mit dem Taxi, Abschleppen, Umbaukosten vor Ort, etc..
Möglich, aber unwahrscheinlich. Einzelfallprüfung Welche Umbaukosten???
Taxi über hundert km = bestehende Ordnungsstörung über 100km! :cool:

Milderes Mittel ist die Weisung an den Störer, unverzüglich mit dem Bike nach Hause zu fahren und die Anlage umzubauen.

Auch hierdurch wird die Störung in einem für die Allgemeinheit erträglichen Zeitrahmen und Umfang beseitigt.
Ungeignetes Mittel - ähnlich einer Weisung an den betrunkenen Autofahrer unverzüglich nach Hause zu fahren und sich auszuschlafen.

Wir müssen uns einfach mal bewusst machen, dass wir hier von einem vorsätzlichen Rechtsverstoß sprechen. Kein Richter dieser Welt wird entscheiden, dass es unrechtmäßig war die Weiterfahrt zu untersagen, wenn nicht gerade der Arzt im Notfall von der Renne auf dem Weg zur Not-OP ins KH war oder vergleichbares. Das hat im übrigen auch nichts mit dem Verschleiß an der Auspuffanlage zu tun.

Wer seinen Eater entfernt, läuft Gefahr nach Hause zu laufen.

------------ Dieser Beitrag wurde um 01:37 geschrieben, der vorherige um 01:35. ------------​

Auch nicht wenn du denn Eater dabei hast?
Wenn du den Eater dabei hast, kannst du recht sicher weiter fahren. Und ganz sicher bekommst du das doppelte Bußgeld ausgehend vom Regelsatz weil der Vorsatz damit nachgewiesen ist. Damit hast du dann die 50 Euro erreicht und dir sind 3 Punkte sicher - schöne Fahrt noch.
 
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Sam

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Wird die Weiterfahrt untersagt kommen auf den Störer (Biker) erhebliche Kosten zu, ggfls. Heimfahrt über mehrere hundert KM mit dem Taxi, Abschleppen, Umbaukosten vor Ort, etc..

Möglich, aber unwahrscheinlich. Einzelfallprüfung Welche Umbaukosten???
Taxi über hundert km = bestehende Ordnungsstörung über 100km!
Vorweg: Ich beziehe mich im Folgenden nicht auf Extremfälle, dies verbleibt der Einzellfallprüfung.

Die Owi ist nur stets an einem Ort wenige Sekunden wahrzunehmen, da der Biker weiter fährt.
Eine Gefährdung Dritter ist zudem ausgeschlossen.

Der rechtswidrige Eingriff, die Verletzung der öffentl. Sicherheit und Ordnung, ist gering; aufgrund der kurzen Verletzungsdauer für den Einzelnen ist auch für diesen die Belästigung nur gering.

So ist zB auch die Untersagung der Weiterfahrt eines Fahrzeugs mit Überhöhe (nicht Überladung) nicht per se auszusprechen, wenn der Eingriff gering ist und aufgrund des weiteren Streckenverlaufs sicher gestellt werden kann, dass eine Gefährdung ausgeschlossen ist.

Der Tatvorwurf ist (meiner Meinung nach) nur mit einem Verwarngeld sanktioniert.
Die Untersagung der Weiterfahrt bei einem mit Verwarngeld bewährten Verstoß halte ich für unbillig, da die Folgekosten das Verwarngeld erheblich übersteigen und der Untersagung Sanktionscharakter zukommt.

Es liegt im Ergebnis eine Lärmbelästigung vor.
Es bedarf der Untersagung der Weiterfahrt gerade nicht für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, da diese zu keinem Zeitpunkt gefährdet ist.
Vorliegend ist lediglich die öffentliche Ordnung verletzt. Die Diskussion über die Weite des Begriffs der öffentlichen Ordnung reiße ich jetzt nicht an.

Auf den Biker kommen dagegen erhebeliche Kosten und ein erheblicher Aufwand zu.
Diese hat er alleine zu tragen für einen Verstoß, der sich also am unteren Ende des Eingriffsbereichs befindet. Oftmals wird dem Betroffenen auch der Vorsatz nicht nachzuwesein sein.

Darüber hinaus ist es, wie wir beide sagen, eine Einzellfallentscheidung.
Eine Micron wird selbst ohne Eater kaum lauter sein als mit Eater und schon gar nicht als die Vielzahl der derzeit so angesagten italienischen Pöte.
Rechtlich ein aber zugegeben ein schwaches Argument.

Bei mehreren geich effektiven Mitteln ist das mit dem geringsten Eingriff in die Rechte des Betroffenen zu wählen.

Das gleich effektive Mittel ist die Weiterfahrt direkt nach Hause.

Milderes Mittel ist die Weisung an den Störer, unverzüglich mit dem Bike nach Hause zu fahren und die Anlage umzubauen. (...)

Ungeignetes Mittel - ähnlich einer Weisung an den betrunkenen Autofahrer unverzüglich nach Hause zu fahren und sich auszuschlafen.
Der Betrunkene ist nicht in der Lage sein Fahrzeug im Verkehr sicher zu führen und gefährdert hierdurch sich und andere.
Über die Wirkungen von Alkohol brauchen wir nicht diskutieren.

Der Biker, der ohne Eater fährt, gefährdet aber alleine aufgrund des Entfernens des Eaters keinen.
Es wird die Reaktionszeit nicht schlechter und auch die Risikobereitschaft steigt nicht.
Im Gegensatz zum Betrunkenen sind in der Person des Bikers alle Voraussetzungen zur Teilnahme am Verkehr gegeben.

Ich würde den Fall eher mit einem Nacktradler vergleichen.

Wir müssen uns einfach mal bewusst machen, dass wir hier von einem vorsätzlichen Rechtsverstoß sprechen.
Die BKatV geht zunächst von Fahrlässigkeit aus. Ich teile deine Meinung bei RACE Anlagen, aber die sind nicht Gegenstand der Diskussion.

Bei einer EG Anlage, bei der aber durchaus der Eater auch versehentlich vergessen werden kann zu montieren, bleibt es bei Fahrlässigkeit.

Auch wenn die Motivation eine andere ist, schweigt der Biker bei der Kontrolle, wird ihm der Vorsatz im gerichtlichen Verfahren nur schwer nachzuweisen sein.

Kein Richter dieser Welt wird entscheiden, dass es unrechtmäßig war die Weiterfahrt zu untersagen, wenn nicht gerade der Arzt im Notfall von der Renne auf dem Weg zur Not-OP ins KH war oder vergleichbares.
Da würd ichs aus oben genannten Gründen drauf ankommen lassen


Das hat im übrigen auch nichts mit dem Verschleiß an der Auspuffanlage zu tun.
Die Beeinträchtigung und Verletzung des Rechts ist nahezu identisch, beide Verstöße sind nur mit Verwarngeld bewährt, bei beiden ist die Rechtsverletzung identisch.
Der Unterschied liegt in der Begehungsweise, und auch hier ist zunächst beim Eater-Entfernen Fahrlässigkeit zu unterstellen.

Wer seinen Eater entfernt, läuft Gefahr nach Hause zu laufen.
Sehe ich auch so. Diese Diskussion ist alleine mit dem Richter zu führen und ggfls. über Schadenersatz zu kompensieren.
Vor Ort mit dem Polizisten wird der Biker den Kürzeren ziehen, wenn die von dir vertretene Ansicht teilt bzw. die Dienstanweisung entsprechend lautet.

Das aber Dienstanweisungen nicht immer richtig sind ist unbestritten.

Ich erinnere nur an die Weisungen hinsichtlich der Ahndung beim Entfernen des DB Eaters. eine OWi Anzeige zu schreiben und nich ein Verwarngeld auszusprechen.

Zumindest aufgrund eigener Erfahrung kann ich sagen, dass die Gericht hier oftmals dann nur ein Verwarngeld verhängen: ich habe hier bereits mit entsprechender Argumentation kurz nach Änderung der StVZO erfolgreich verteidigt.
 
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Auch nicht wenn du denn Eater dabei hast?
Wenn du den Eater dabei hast, kannst du recht sicher weiter fahren. Und ganz sicher bekommst du das doppelte Bußgeld ausgehend vom Regelsatz weil der Vorsatz damit nachgewiesen ist. Damit hast du dann die 50 Euro erreicht und dir sind 3 Punkte sicher - schöne Fahrt noch.
Das kommt hier echt immer auf den Mann in Grün an, wenn er sich auf den Schlipps getreten fühlt kannst du nur hoffen dass nicht noch etwas an deinem Moped nicht stimmt, denn dann fangen die schonmal gründlich an zu suchen und das kann auch dauern :o

Hab echt schon von den kurriosesten Geschichten hier gehört, da wurde sogar ne Harley auf der Straße zerlegt weil ihm etwas nicht gepasst hatte...
 
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wenn die so scharf auf kontrollen sind, wieso seh ich die dann nie, auch nie wenn ich mitn auto unterwegs bin, allgemein fahren sehr wenig polizisten rum
 
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Und nochmal, es geht nicht um die Häufigkeit der Kontrollen..........
Aber fahr doch mal in die Fränkische ohne deinen Killer, dann kannste hier ja schnell berichten wieviel es gekostet hat :D

Achja wenn du an einen netten Herrn Scherer gerätst wirst du auch deinen Spaß haben.
 
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kennst den herr scherer wohl
 
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Jo kumpels hatten schon Kontakt mit ihm egal ob mit getunter Karre oder mit dem Moped :o

Durfte ihn bisher noch nicht kennenlernen, aber soll wohl schon wieder Nachfolger haben :o
 
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hm, wieso macht man dann nix gegen dicke v8 oder v12 autos, die sind noch lauter, wie z.b lamborghini ^^
 
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Macht er :lol: wenn am Norisring bei uns Rennen sind wartet er auf die getunten Lambos, Ferraris etc. und zerlegt die genauso :o
 
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Auspuffveränderung / Ohne DB-Killer

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