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Sam
Racegixxer
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und noch Vorsatz bei Geschwindigkeitsverst?ssen:Verkehrsordnungswidrigkeit durch Unterschreiten des Sicherheitsabstandes: Anforderungen an die Feststellungen und Beweisw?rdigung
1. Bei einer durch Nachfahren festgestellten Unterschreitung des Sicherheitsabstandes muss das Urteil Ausf?hrungen dazu enthalten, dass es sich bei den Zeugen um ge?bte Polizeibeamte handelt. Diese sind erforderlich, weil eine hinreichend genaue Abstandssch?tzung durch unge?bte Personen in der Regel nicht m?glich ist.
2. Allein der Hinweis, dass sich die Zeugen leicht versetzt fahrend anhand der Seitenpfosten davon ?berzeugen konnten, dass auf der Messstrecke der von ihnen gesch?tzte Abstand von etwa 6 m eingehalten wurde, l?sst nicht auf eine hinreichende M?glichkeit schlie?en, dass es den beiden Polizisten m?glich war, den Abstand zwischen den Kraftfahrzeugen zuverl?ssig zu beurteilen.
OLG Hamm 2. Senat f?r Bu?geldsachen, 2 Ss OWi 63/06
Quelle letzte Entscheidung: AdAJur, adac.deVorsatzannahme bei erheblicher Geschwindigkeits?berschreitung in
Tempo-30-Zone
?berschreitet der Fahrer eines Pkw in einer Tempo-30-Zone die zuge-
lassene Geschwindigkeit um 35 km/h, was einer ?berschreitung von
116% entspricht, kann nur dann von einer fahrl?ssigen Begehungsweise
ausgegangen werden, wenn besondere Umst?nde diese Annahme rechtfer-
tigen. (Aus den Gr?nden: ...Der Grad der Geschwindigkeits?berschrei-
tung ist ein starkes Indiz f?r vors?tzliches Handeln. Bei der Ent-
scheidung, ob ein vors?tzliches Handeln zu bejahen ist, kommt es zu-
n?chst auf die relative Geschwindigkeits?berschreitung an, das
heisst auf das Verh?ltnis der gefahrenen und der vorgeschriebenen
Geschwindigkeit. Je h?her die prozentuale ?berschreitung ausf?llt,
desto eher wird sie von einem Kraftfahrer aufgrund der st?rkeren
Fahrger?usche und der schneller vorbeiziehenden Umgebung bemerkt.
Die zur Last gelegte Pflichtwidrigkeit hat ein derartiges Ausmass
erreicht, dass sie nur auf eine grob pflichtwidrige Vernachl?ssigung
der Aufmerksamkeit zur?ckzuf?hren ist...).
Fundstellen
OLG HAMM 2 SS OWI 63/06