Guten Tag Herr ***,
vielen Dank für Ihre weitere Nachricht.
Bei der Abgasuntersuchung im Rahmen der Hauptuntersuchung gilt für Ihre GSX-R600K6
der Grenzwert von 0,3% CO.
Ob ein Nachrüstschalldämpfer ohne Kat zulässig ist, hängt nicht vom Motorrad ab, sondern
vom Schalldämpfer. Wenn ein Schalldämpfer für Ihre Maschine genehmigt ist, dürfen Sie ihn
verwenden, ob mit oder ohne Kat.
Der Grenzwert von 0,3% CO muss immer eingehalten werden.
Im Detail stellt sich die Situation wie folgt dar:
Die Situation betreffend Austausch-Auspuffanlagen ist in der Tat etwas kompliziert,
was bedauerlicherweise u.a. dazu geführt hat, dass auch von der Fachpresse nicht
zutreffende Informationen verbreitet wurden.
Es müssen zunächst zwei unterschiedliche Bereiche betrachtet werden:
1.) Die Zulässigkeit von nicht-originalen Auspuffanlagen und
2.) die Folgen bei Entfernung des serienmäßig vorhandenen Katalysators
Zu 1.) ist eine nicht-originale Auspuffanlage an einem Motorrad-Modell dann zulässig,
wenn sie eine EU-Typgenehmigung zur Verwendung an diesem Fahrzeugtyp erhalten
hat, d.h. wenn die Auspuffanlage für das jeweilige Motorrad-Modell homologiert ist.
Bis zum 17.05.2006 wurde eine EU-Typgenehmigung für eine Auspuffanlage oder
einen Schalldämpfer erteilt, wenn im Wesentlichen nachgewiesen wurde, dass die
Geräuschwerte des Serienfahrzeuges nicht übertroffen wurden.
Erst seit dem 18.05.2006 ist die Genehmigung von Nachrüstauspuffanlagen in die
Teilbereiche Geräusch- und Abgasverhalten gesplittet. Zu erkennen ist das am Typ-
genehmigungszeichen, das für ab dem 18.05.2006 erteilte Genehmigungen neben
dem vorherigen Zeichen der eckig eingerahmten e-Nummer und einer meist vier-
stelligen Nummer zusätzlich eine eingekreiste 5 für das Abgasverhalten und eine
eingekreiste 9 für das Geräuschverhalten beinhaltet.
An Motorrädern, deren Typgenehmigung vor dem 18.05.2006 erfolgt ist, sind also
Nachrüstdämpfer zulässig entweder mit altem (ohne 5 und 9) oder mit neuem
Genehmigungszeichen. Sofern ein altes Typgenehmigungszeichen vorliegt, ist der
Wegfall des serienmäßigen Katalysators rechtlich nicht zu beanstanden. Bei neuen
Genehmigungszeichen mit einer eingekreisten 9 auf dem Schalldämpfer muss auch
ein Katalysator vorhanden sein, entweder der serienmäßige oder ein für das jeweilige
Motorrad zugelassener mit Genehmigungszeichen inclusive eingekreister 5. Die 5 und
die 9 dürfen also auch auf getrennten Bauteilen angebracht sein. Es müssen aber
immer beide vorhanden sein, wenn der Serienkatalysator ausgebaut wurde.
Motorräder mit Typgenehmigung nach dem 17.05.2006 müssen auf Nachrüstauspuff-
anlagen immer dann beide Genehmigungszeichen vorweisen, wenn ein serienmäßiger
Kat entfernt wurde. Also entweder einen Katalysator mit der 5 und einen Schalldämpfer
mit der 9 oder ein kombiniertes Bauteil mit 5 und 9. Logischer Weise sind Auspuff-
anlagen mit altem Genehmigungszeichen (ohne 5 bzw. 9) an neuen Fahrzeugtypen
nicht zulässig, da neue Genehmigungen nach altem Recht nicht möglich sind.
Unter den oben genannten Voraussetzungen sind Auspuffanlagen mit EU-Typ-
genehmigung an den in der Genehmigung aufgeführten Motorradmodellen immer
zulässig, also auch unabhängig von der Abgasrichtlinie, die das jeweilige Motorrad
erfüllt. Die Homologation von Auspuffanlagen, bei welchen der serienmäßig vorhan-
dene Katalysator entfällt, ist aber seit dem 18.05.2006 de facto nicht mehr möglich.
Zuvor genehmigte Anlagen dürfen aber weiterhin verkauft werden.
Zu 2.) bleibt die Entfernung des serienmäßigen Katalysators bei Euro 1- oder Euro 2-
Fahrzeugen sehr oft ohne Konsequenzen bei der Abgasuntersuchung an Krafträdern
(AUK), da hier der Grenzwert zum Bestehen der Abgasuntersuchung häufig noch mit
4,5% CO angesetzt wurde, was auch ohne Katalysator einzuhalten ist.
Für Euro 3- Fahrzeuge hingegen gilt fast immer 0,3% CO als Grenzwert und das ist
ohne Katalysator kaum zu schaffen. In der Folge wird hier die Abgasuntersuchung
als Bestandteil der Hauptuntersuchung nicht bestanden und das Fahrzeug erhält
mit diesem erheblichen Mangel keine neue HU-Plakette.
Tatsächlich gibt es aber nur wenige Euro-3 Modelle, für die genehmigte Schalldämpfer
unter Wegfall des Katalysators existieren. Bei allen Fahrzeugtypen, die ab 2007 neu
auf den Markt kamen, erlischt beim Entfernen des Katalysators in jedem Fall die
Betriebserlaubnis des Fahrzeuges.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr SUZUKI Service Team Motorrad und ATV
SUZUKI DEUTSCHLAND GMBH